Datenschutzaufsichtsbehörde in Italien verhängt Bußgeld i. H. v. 70.000 € wegen Nichterfüllung einer Auskunftsverpflichtung im Beschäftigungsverhältnis

Powidatschl/ September 23, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Hier eine Zusammenfassung der Entscheidung:

  • Ursprung des Falles: Er geht auf eine Beschwerde gegen die Nichtbeantwortung eines Antrags auf Auskunft durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen (den Arbeitgeber des Beschwerdeführers) zurück.
  • Wesentliche Ergebnisse: Die Behörde stellte fest, dass die Antwort des Unternehmens auf den Antrag auf Zugang zu den Daten, der der Beschwerde vorausging, keinerlei Inhalt hatte, da das Unternehmen jede Antwort vom Ausfüllen eines vorgegebenen Formulars abhängig machte. Das Formular selbst erwies sich als unvollständig und irreführend in Bezug auf den tatsächlichen Umfang des fraglichen Rechts. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, es stehe ihm frei, Anträge auf Auskunft, die ohne Verwendung des vorgegebenen Formulars gestellt wurden, abzulehnen, und antwortete der betroffenen Person erst, nachdem diese ihre Beschwerde eingereicht hatte. In diesem Zusammenhang stellte die Behörde klar, dass ein Antrag auf Auskunft nicht durch die Übermittlung des Informationsvermerks gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO erledigt werden könne; das Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten und das Recht auf Information seien zwar miteinander verknüpft, aber unterschiedliche Rechte, die in separaten Bestimmungen der DSGVO festgelegt seien und dazu dienten, Garantien und Schutz in einer Weise zu bieten, die sich nicht vollständig überlagern.
  • Die Entscheidung: Gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen wurde ein Bußgeld in Höhe von 70.000 EUR verhängt, und er wurde angewiesen, dem Antrag der betroffenen Person auf Auskunft stattzugeben.

Quelle: Homepage des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA)

Für weitere Informationen: Veröffentlichung der Entscheidung in Landessprache “Ordinanza ingiunzione nei confronti di Unicredit S.p.A. – 16 giugno 2022”.

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