Die Volkszählung 2022: In Klage gegen das Hessische Statistische Landesamt weitet sich der Streit aus

Zensus-neindanke/ September 25, 2022/ alle Beiträge, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0Kommentare

Nunmehr geht es nicht mehr nur um die Verletzung von Informationspflichten aus dem Art 14 DS GVO zu der Vorabübermittlung zu Testzwecken zwischen den Meldeämtern und dem Hessischen Statistischen Landesamt in den Jahren 2019 und 2020. Hinzu kommt die Kernfrage: War die Übermittlung von Echtdaten dabei erforderlich und rechtmäßig?

Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt angedeutet hatte, dass in dem Streit um die Informationspflichten die Frage der Verwendung von Echtdaten in der Testphase unerheblich sein könnte, musste nunmehr die dieser Punkt zum zentralen Gegenstand der Gerichtsstreites im Rahmen einer Klageerweiterung gemacht werden.

Dies bietet nun die Plattform dafür, vertieft in diese Rechtmäßigkeitsdiskussion einzusteigen. In den parlamentarischen Beratungen, die zum § 9a ZensusVorbG geführt hatten, wurden Alternativen diskutiert. Anonymisierung, Pseudonymisierung, Stichprobenverfahren wurden angeführt. Alles Instrumente um dem Datenschutz­prinzip der Datenminimierung Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hatte sich dagegen und für eine Totalerhebung entschieden; und das zu einem Zeitpunkt, in dem die DS GVO bereits in Kraft war. Europäisches Recht hätte wohl stärker berücksichtigt werden müssen.

Hinzu kommt die Alternative, auf künstlich generierte Testdaten zurückzugreifen. Hierbei hätte man auf die Verwendung von personenbezogene Daten gänzlich verzichten können. Diese Variante hatte weder der Gesetzgeber auf dem Schirm noch das Hessische Statistische Landesamt (hier Beklagter) beim Umsetzen der Tests. Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik favorisiert aber diese Testmethode. Damit ist der „Stand der Technik“ unberücksichtigt geblieben. Der Art 25 (1) DS GVO fordert aber auf, diesen zu berücksichtigen. Eine weitere europäische Norm, gegen die verstoßen wurde. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das ganze Verfahren der Testung im Rahmen einer Totalerhebung von personenbezogenen Echtdaten der Meldeämter europarechts­widrig war.

Es liegt nun am Verwaltungsgericht Frankfurt, diese Punkte selbst zu ent­scheiden oder sie dem Europäischen Gerichtshof als Vorabfrage vorzulegen.

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