Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis: Datenschutzaufsichtsbehörden bearbeiten Beschwerden ohne Weitergabe der Daten der BeschwerdeführerInnen
Wie wichtig es ist, sich der informationellen Fremdbestimmung im Beschäftigungsverhältnis entgegenzustellen, zeigt der 39. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen, Dr. Imke Sommer.
In einer Pressemitteilung stellte sie aus diesem Anlass fest: „Die Zahl der bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingegangenen Eingaben, die nicht schon am Telefon erledigt werden konnten, stieg in den letzten Jahren kontinuierlich an und lag im Jahr 2016 bei fast einer Eingabe pro Arbeitstag (247). Davon betrafen 49 den Beschäftigtendatenschutz, also im Durchschnitt fast eine Eingabe pro Woche. Im Vergleich zum Jahr 2012 (29) ist die Zahl der Eingaben in diesem Bereich damit um 2/5 angestiegen. Allein im letzten Jahr waren darunter acht Fälle, in denen sich Beschäftigte ausnahmslos zu Recht über Videoüberwachungen beschwerten.“
Im Jahresbericht werden u. a. folgende konkrete Einzelfälle benannt:
- Versuchte Erhebung von Gesundheitsdaten bei einem Arzt durch den Arbeitgeber (Jahresbericht Abschnitt 12.5);
- Kopieren von Personalausweisen durch eine Leiharbeitsfirma (Jahresbericht Abschnitt 12.6);
- Speicherung aller Internetaktivitäten der Beschäftigten eines Kreditinstituts (Jahresbericht Abschnitt 12.7);
- Videoüberwachung von Beschäftigten in einem Restaurant (Jahresbericht Abschnitt 13.1);
- Videoüberwachung von Auszubildenden in einem Großraumbüro (Jahresbericht Abschnitt 13.2);
- Videoüberwachung von Toiletten in einem Großhandelsunternehmen (Jahresbericht Abschnitt 13.3);
- Tonüberwachung und Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Bürogebäudes (Jahresbericht Abschnitt 13.4).
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Bremen, Dr. Imke Sommer, erklärte unter Bezug auf diese u. a. Vorfälle: „Diese Situation bietet zu allererst Anlass dazu, noch einmal zu betonen, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach ausdrücklicher Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ihre Informantinnen und Informanten geheimhalten darf. Auch diejenigen, die sich aus Angst vor Nachteilen bislang noch nicht mit Beschwerden über Datenschutzverstöße im Beschäftigungsverhältnis an die Landesbeauftragte gewandt haben, können ihre Beschwerden also unbesorgt äußern.“ Diese Feststellung gilt auch für Hessen und andere Bundesländer!