Das Jobcenter Frankfurt und das Informationsfreiheitsgesetz: Eine schwierige Beziehungskiste

Datenschutzrheinmain/ Dezember 18, 2017/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 3Kommentare

In einer E-Mail des Jobcenters Frankfurt vom 14.12.2017 an ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main wird mitgeteilt: Sehr geehrter Herr …, anbei erhalten Sie alle derzeit gültigen Arbeitsanweisungen des Jobcenter Frankfurt am Main, welche noch nicht auf unserer Internetseite veröffentlicht wurden. Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass derzeit einige Arbeitsanweisungen noch in Überarbeitung sind und demnächst ersetzt werden bzw. einige auch wegfallen werden. Die überarbeiteten Arbeitsanweisungen werden wir dann auch auf unserer Internetseite veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen […] Zertifizierter behördlicher Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsverantwortlicher

Was ist dem voraus gegangen?

Das Jobcenter Frankfurt hat im Laufe der letzten 12 Monate nachweislich mindestens vier Anträge erhalten, seine hausinternen Arbeitsanweisungen gemäß den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu veröffentlichen.

  1. Anfrage über fragdenstaat.de vom 20.10.2016.
  2. Anfrage eines Mitglieds der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom 02.05.2017.
  3. Anfrage über fragdenstaat.de vom 13.07.2017.
  4. Anfrage einer Leistungsberechtigten nach SGB II aus Frankfurt vom 20.09.2017.

Wurde die erste Anfrage noch komplett ignoriert und danach Auskünfte nachhaltig verweigert, wurde Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eingelegt. Diese teilte am 17.07.2017 mit: „…das Jobcenter Frankfurt am Main hat mir schriftlich mitgeteilt, dass es seine internen Arbeitsanweisungen auf der eigenen Internetpräsenz veröffentlichen wird. Die Veröffentlichung soll bis Mitte August erfolgen. Dies begründete die Behörde damit, dass die Weisungen vorab nochmals überprüft werden sollen. Nach der Veröffentlichung sind die Weisungen i.S.v. § 9 Abs. 3 IFG aus allgemein zugänglicher Quelle beschaffbar, womit Ihrem Antrag genügt wäre. Ob das Jobcenter die Weisungen tatsächlich veröffentlicht hat, werde ich zu gegebener Zeit nachprüfen und das Verfahren erneut aufnehmen…“

Am 11.09.2017 war es dann endlich so weit, die ersten sieben Arbeitsanweisungen wurden veröffentlicht. Inzwischen sind es zwölf, wie ein Blick auf die Homepage des Jobcenters Frankfurt zeigt. Die Inhalte sind eher banal und regeln behördeninterne Umgangs- und Verfahrensweisen. Die für die „KundInnen“ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen im Bezug auf

  1. die Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen,
  2.  den Umgang mit akut mittellosen AntragstellerInnen,
  3.  die Entgegennahme und Bearbeitung von Unterlagen, die AntragstellerInnen persönlich abgeben oder die sie dem Jobcenter zusenden,
  4.  die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten (KdU),
  5.  den Umgang mit Wohnraumbeschaffungskosten (Kaution / Wohngenossenschaftsanteil),
  6.  Verfügbarkeit und Nutzung von Dolmetscherdienstleistungen,
  7.  Hausverbotsregelung(en),
  8.  den Ermittlungsdienst des Jobcenters,
  9.  die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters
    und die dabei zu beachtenden Fristen

wurden nicht veröffentlicht.

Noch immer ist lediglich eine dem Jobcenter Frankfurt genehme Auswahl von Arbeitsanweisungen bekannt

Mit der E-Mail vom 14.12.2017 wurden dem Anfrager 23 pdf-Dateien zugesandt, die Arbeitsanweisungen (ArA) zu unterschiedlichen Themen beinhalten. Nach Durchsicht dieser ArA‘s ist festzustellen, dass von den für die „KundInnen“ des Jobcenters wichtigen Arbeitsanweisungen nach wie vor

  • lediglich die ArA über den Ermittlungsdienst des Jobcenters übermittelt wurde und (von Ausnahmen abgesehen)
  • die in den ArA‘s benannten Anlagen weiterhin „Verschluss-Sache“ geblieben sind.

Beispielhaft veröffentlichen wir hier die „Arbeitsanweisung 28/06 II- 2080 Auftragserstellung für – und Auftragsabwicklung durch den Ermittlungsdienst“ in der uns vorliegenden Fassung.

Auf Anfrage an die Adresse kontakt[at]ddrm.de senden wir gerne die uns vorliegenden, aber noch nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt zu.

Auch wenn sich das Jobcenter Frankfurt mittlerweile als lernfähig im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zeigt:

Es bleibt noch viel zu tun!

Und es bleibt die Hoffnung, dass weitere Anfragen und öffentlicher Druck im kommenden Jahr dazu führen werden, dass das Jobcenter Frankfurt die Regelungen des IFG nach Punkt und Komma beachtet!

 

 

3 Kommentare

  1. Ist die Statistik auch durch das Gesetz einsehbar? “Über
    den Nutzen des Ermittlungsergebnisses ist eine Statistik zu führen.”

    Die Weisung ist nicht komplett, da wurde das Ende eines Satzes zensiert:
    “Feststellung von verschwiegenem Einkommen, dabei auch Gespräche mit”

Schreibe einen Kommentar zu Paul Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*