Hessische Corona-Verordnung und die DSGVO-„Rechte der Betroffenen“: Eine Klatsche für die Landesregierung vom Verwaltungsgericht Frankfurt
„Die hessische Landesregierung ist daher nicht ermächtigt, Akte der europäischen Gesetzgebung pauschal für nicht anwendbar zu erklären. Diese Erkenntnis ist als Acte clair derart allgemein, dass es für sie – unabhängig davon, dass sie hier in einem nur vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgt – nicht der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf.“
Dieser Satz steht in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16.03.2021 (Aktenzeichen: 5 L 623/21.F), mit dem über einen Antrag gegen Beschränkungen nach der Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 04.03.2021 entschieden wurde.
In grober Missachtung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird in dieser Verordnung in § 3a Ziff. 22 verfügt: „...die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Kundinnen und Kunden sind über diese Beschränkungen zu informieren.“
Was dabei besonders peinlich ist: die §§ 12 – 23 DSGVO regeln die „Rechte der betroffenen Person“ und enthalten in Art. 23 DSGVO bereits abschließend Regelungen über die Beschränkungen dieser Rechte. Die Regelungstatbestände der Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen sind darin nicht erfasst.
Dass die Juristen in den zuständigen hessischen Landesministerien hier „gepennt“ haben, ist schon peinlich genug. Dass aber der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier, Jurist mit 2. Staatsexamen und von 1975 bis 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität Gießen, danach als Rechtsanwalt zugelassen und tätig, hier in ein dickes Fettnäpfchen tritt, ist nicht nur unschön. Es lässt berechtigte Zweifel an seinem juristischen Fachverstand und seinem politischen Agieren aufkommen.