Clubhouse – ein neuer Hype aus USA, der den Widerstand von Daten- und Verbraucherschützer*innen hervorruft

Datenschutzrheinmain/ Februar 3, 2021/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Die App Clubhouse ist ein soziales Netzwerk, das im Wesentlichen über Live-Podcasts funktioniert. Nutzer der App können sich über Clubhouse zu größeren Online-Talkrunden verabreden, aber auch individuell austauschen. Obwohl die App bisher nur für iOS zur Verfügung steht und zur Nutzung auch eine persönliche Einladung erforderlich ist, wachsen die Nutzerzahlen weltweit rapide. Spätestens mit dem Fauxpas von Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow dürfte die App aus USA die für ihren geschäftlichen Erfolg in Deutschland notwendige Bekanntnheit erlangt haben.

Aber auch die kritische Aufmerksamkeit von Daten- und Verbraucherschützer*innen wurde geweckt:

  • Monika Grethel, Datenschutzbeauftragte des Saarlands und aktuell Vorsitzende der Datenschutzkonferenz, kritisierte die App in der Wirtschaftswoche.
  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Anbieter von Clubhouse wegen gravierender rechtlicher Mängel abgemahnt. am 27.01.2021 auf Twitter mit. In einem Schreiben an die Alpha Exploration Co. in Oakland im US-Bundesstaat Kalifornien bemängeln die Verbraucherschützer u. a., dass der Dienst in Deutschland ohne das erforderliche Impressum betrieben werde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutz-Hinweise lägen nicht wie vorgeschrieben auf Deutsch vor, sondern nur auf Englisch.
  • Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar stellte in einer Erklärung vom 02.02.2021 fest, dass die App viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre der Nutzer*innen und und von Dritten aufwirft: So werden die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die andere Personen einladen, automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten von zahlreichen Menschen , ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände, wo sie dann zu Zwecken der Werbung oder Kontaktanfragen verwendet werden können. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden. Anbieter, die sich an europäische Nutzer richten, müssen deren Rechte auf Information, Auskunft, Widerspruch und Löschung achten. Gleichzeitig besteht die Pflicht, die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu gewährleisten. An all dem bestehen derzeit bei der Clubhouse-App einige Zweifel. Der HmbBfDI hat sich daher mit den anderen deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt und hierzu einen Katalog von Fragen an die Betreiber in Kalifornien übersandt, um die Einhaltung des europäischen Datenschutzrechts zu überprüfen.“

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