CDU-Bürgermeister in Nierstein fordert Ausbau der Videoüberwachung und erklärt: „Wer nichts zu verbergen hat, der sollte auch kein Problem damit haben, im öffentlichen Raum aufgezeichnet zu werden.“

Datenschutzrheinmain/ März 13, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 1Kommentare

Mit diesen Worten zitiert die Allgemeine Zeitung Mainz am 10.03.2017 Thomas Günther, den CDU-Bürgermeister von Nierstein am Rhein. Wie vor ihm schon viele andere Provinzpolitiker der CDU möchte auch Herr Günther die Videoüberwachung in seinem Herrschaftsbereich ausbauen.

Die örtliche Polizeiführung scheint dem Bürgermeister nicht unwidersprochen folgen zu wollen. Die Allgemeine Zeitung Mainz lässt Dieter Lippold, stv. Leiter der Polizeiinspektion Oppenheim zu Wort kommen mit dem Satz: „Grundsätzlich begrüßen wir Videoüberwachung auch im öffentlichen Raum“, zitiert ihn dann aber auch mit der Feststellung: „Allerdings müsse man immer auch auf datenschutzrechtliche Grenzen Rücksicht nehmen. Konkrete Kriminalitätsschwerpunkte kann Lippold in Nierstein auf Anhieb nicht ausmachen. Weshalb es ihm auch schwerfällt, mögliche Standorte der Überwachungssysteme zu bewerten…“

Dem Bürgermeister von Nierstein sei dringend empfohlen, sich damit auseinander zu setzen, dass das Bundesverfassungsgericht wiederholt mit Bezug auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Überwachungs-Gesetze, -Verordnungen und -Maßnahmen, die unzulässig in dieses Grundrecht eingreifen, kassiert und für unwirksam erklärt hat.

In seinem sogenannten <Volkszählungsurteil> vom 15.12.1983 stellte das Bundesverfassungsgericht fest: Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Dieser Maßstab gilt auch noch 2017 und auch in Nierstein am Rhein!

1 Kommentar

Schreibe einen Kommentar zu Wo Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*