Bundesverwaltungsgericht: Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Datenschutzrheinmain/ September 12, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, EU-Datenschutz, Regionales, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 11.09.2019 (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 15.18) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt: Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist.“

Gegenstand des Revisionsverfahrens war eine Anordnung der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht (des ULD), mit der die Klägerin, eine in Kiel ansässige Bildungseinrichtung, unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verpflichtet worden war, die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Der Bescheid beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet würden. Ein gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Fanpage erklärter Widerspruch des Nutzers bleibe mangels entsprechender technischer Einwirkungsmöglichkeiten folgenlos.

Auf Vorlage des BVerwG hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.07.2018 (Aktenzeichen: C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Denn er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher.

Das BVerwG erklärt, dass es auf der Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Um das von der Datenschutzrichtlinie bezweckte hohe Datenschutzniveau möglichst zügig und wirkungsvoll durchzusetzen, konnte sich das ULD nach Bewertung des BVerwG bei der Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vom Gedanken der Effektivität leiten lassen und ermessenfehlerfrei die Klägerin für die Herstellung datenschutzkonformer Zustände bei Nutzung ihrer Fanpage in die Pflicht nehmen.

Das BVerwG teilt mit: Das ULD musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre.“

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.09.2019


Die Oberbürgermeister von Darmstadt und Wiesbaden haben gegenüber der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main noch im Mai 2019 erklärt, dass sie die Abschaltung der Facebook-Auftritte der jeweiligen Stadtverwaltung ablehnen. Ob sie diese Position aufrecht erhalten können, erscheint vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des BVerwG zweifelhaft.

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