Bundesdatenschutzbeauftragter an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden: „Sofern Sie eine (Facebook-)Fanpage betreiben, empfehle ich Ihnen daher nachdrücklich, diese bis Ende diesen Jahres abzuschalten“

Datenschutzrheinmain/ Juni 25, 2021/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Dieser Satz ist Kern eines Rundschreibens des BfDI vom 16.06.2021. Darin werden die „kosmetischen“ Anpassungen, die Facebook nach diversen höchstrichterlichen Urteilen vorgenommen hat, als unzureichend i. S. d. DSGVO charakterisiert.

Der BfDI stellt fest: „Ergänzend weise ich noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-311/18 (‚Schrems II‘) hin. Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass personenbezogene Daten von EU-Bürgern nur an Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden dürfen, wenn sie in diesem Drittland einen im Wesentlichen gleichwertigen Schutz genießen wie in der EU. Für die USA hat er ein solches angemessenes Schutzniveau verneint. Dies betrifft nicht nur personenbezogene Daten, die Verantwortliche aus dem Europäischen Wirtschaftsraum direkt an Partner in Drittstaaten übermitteln, sondern auch personenbezogene Daten, die bei der Nutzung bestimmter IT-Verfahren an ein Drittland abfließen…“

Das Schreiben endet mit der Feststellung: Den öffentlichen Stellen des Bundes, die in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden sind, kommt im Hinblick auf die Einhaltung des Datenschutzrechts eine Vorbildfunktion zu. Ich sehe Sie deshalb besonders in der Pflicht, sich datenschutzkonform zu verhalten.“

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