Bundesarbeitsgericht (BAG) begrenzt Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigten Ermittlungsverfahren

Datenschutzrheinmain/ September 25, 2013/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 1 comments

Mit Urteil des BAG vom 15.11.2012 (AZ: 6 AZR 339/11) wurde der – vor allem von öffentlichen Arbeitgebern ausufernd betriebenen – Praxis, in Bewerbungsgesprächen und per schriftlicher Befragung vor einer Einstellung Auskünfte über erledigte Ermittlungsverfahren zu erhalten, ein Riegel vorgeschoben.

Das BAG stellte fest: „An der Informationsbeschaffung durch die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren an den Stellenbewerber besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des potenziellen Arbeitgebers. Eine solche Frage ist damit im Regelfall nicht erforderlich… Eine allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung einer solchen Frage gestützte Kündigung verstößt deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Ausdruck kommt, und ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.“

Der Sachverhalt: Der (letztlich erfolgreiche) Kläger bewarb sich für eine Tätigkeit als Lehrer an einer Schule des beklagten Landes. Dieses teilte ihm mit, er werde ein Einstellungsangebot erhalten und forderte ihn auf, das Formular „Einstellung in den öffentlichen Dienst – Belehrung und Erklärung -“ auszufüllen und zu unterschreiben. Ziff. 2 „Vorstrafen und anhängige Straf- oder Ermittlungsverfahren“ dieses Formulars lautet:

„2.1 B e l e h r u n g

Nach § 51 des Bundeszentralregistergesetzes darf sich ein/e Bewerber/in als unbestraft bezeichnen und braucht er/sie den einer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen oder im Zentralregister zu tilgen ist.

Ein/e Bewerber/in ist verpflichtet, gegenüber einer obersten Landesbehörde auch über diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in solche für Behörden aufzunehmen sind.

2.2 E r k l ä r u n g

Ich versichere hiermit, dass ich – nicht *) – wie folgt *) vorbestraft bin: … … …

2.3 E r k l ä r u n g

Ich versichere, dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen ist.“

Der Bewerber unterzeichnete diese Erklärung, ohne dass er darin weitere Angaben machte. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ging beim Arbeitgeber ein anonymes Schreiben ein, das dieser dann letztlich zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden.

Das BAG hat die Kündigung für unwirksam erklärt und in der Urteilsbegründung u. a. ausgeführt: „Die im Formular ‚Einstellung in den öffentlichen Dienst – Belehrung und Erklärung –‚ abgefragten Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren waren für die Bewerbung des Klägers um eine Stelle… nicht erforderlich und damit nicht durch § 29 DSG NRW gestattet. Die … allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der unspezifizierten Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die in den letzten drei Jahren anhängig gewesen sind, gestützte Kündigung… verstieß deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, zum Ausdruck kommt.“

Das Urteil des BAG ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16492

1 Comment

  1. BAG zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch Tau­sende Mails in Kopie?

    Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

    23.04.2021
    Arbeitnehmende können von ihren Arbeitgebern Auskunft über sämtliche gespeicherte Informationen verlangen – inklusive Kopien. Das BAG soll nun die Reichweite dieses Anspruchs aufzeigen. Worum es geht, erklärt Michael Fuhlrott.

    https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2-azr342-20-bag-vorbericht-auskunft-kopie-dsgvo-anspruch-arbeitnehmer/

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