Bundessozialgericht: Jobcenter darf Daten von Leistungsbeziehern nicht ohne Einverständnis an Dritte weitergeben

Datenschutzrheinmain/ September 25, 2013/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.01.2012 (AZ: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass Jobcenter dazu verpflichtet sind, in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen von Leistungsempfänger/innen zu beachten und vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Betroffenen einzuholen, bevor sie Dritten gegenüber Sozialdaten offenbaren. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften habe jede/r Anspruch darauf, dass die sie/ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Die Kläger, ein Ehepaar, machten eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter in Baden-Württemberg geltend.

  • Sie bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen ein Haus in Baden-Württemberg. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin gekündigt, als die Kläger im Bezug von SGB-II-Leistungen standen.
  • Zur Anmietung dieses Hauses hatten die Kläger vor dem Bezug von Leistungen nach SGB II eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution hinterlegt.
  • Nach der Kündigung der bisherigen Unterkunft unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein anderes Haus. Der neue Vermieter forderte die Zahlung einer Mietkaution.
  • Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte das beklagte Jobcenter ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne.
  • Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung.

Dann war es aus mit dem Sozialdatenschutz: Mit einem Brief wandte sich das Jobcenter wegen der Auszahlung der Kaution aus dem alten Mietverhältnis unter dem Betreff “Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …” mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger an den alten Vermieter und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Jobcenters mehrmals mit Vertreter/innen des alten Vermieters und erkundigten sich nach dem Sachstand.

Zu einem späteren Zeitpunkt beantragten die Kläger beim Jobcenter eine Beihilfe für Möbel für ihre Kinder.

Und wieder war es aus mit dem Sozialdatenschutz: Ein Bediensteter des Jobcenters telefoniert wg. dieses Antrags mit dem Ehemann der früheren Vermieterin.

Die Kläger beanstandeten die wiederholte und systematische Verletzung des Sozialdatenschutzes durch das Jobcenter. Und sie gingen den Instanzenweg durch die Sozialgerichtsbarkeit:

  • Das Sozialgericht Freiburg lehnte den Antrag der Kläger ab, festzustellen, dass das Jobcenter durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe.
  • Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies den Berufungsantrag der Kläger zurück.
  • Erst das Bundessozialgericht nahm die Verletzung des Sozialgeheimnisses durch das Jobcenter ernst und stellte in seinem Urteil fest, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den alten Vermieter und dessen Beauftragte sowie durch die Telefongespräche von Mitarbeiter/innen des Jobcenters mit dem alten Vermieter und dessen Beauftragten unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts ist hier im Wortlaut nachlesbar: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152514

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