Arbeitsgericht Frankfurt: Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt zu Beweisverwertungsverbot

Datenschutzrheinmain/ Juni 10, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0 comments

Mit Urteil vom 27.01.2016 (Aktenzeichen:  6 Ca 4195/15) hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden:

  1. Eine anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichem Büroraum ist unverhältnismäßig i.S.v. § 32 I 1 BDSG.
  2. Stützt sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen und hilfsweise ordentliche (Tat-)Kündigung ausschließlich auf unter Verstoß gegen § 32 I 1 BDSG gewonnene Videoaufnahmen, die einen Diebstahl bzw. eine (veruntreuende) Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer belegen sollen, ergibt sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ein gerichtliches Beweiserhebungsverbot, so dass die Videoaufnahmen nicht zum Gegenstand einer in Augenscheinnahme gemacht werden dürfen. Ein Arbeitgeber ist unter diesen Umständen als beweisfällig anzusehen, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.“

Das Urteil ist noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Weitere Informationen zu diesem Urteil finden sich in der FAZ.

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