Anfrage an den Hessischen Datenschutzbeauftragten: Sind die Einwilligungs-Formulare der MainArbeit (Kommunales Jobcenter der Stadt Offenbach) datenschutzrechtlich zulässig?

Datenschutzrheinmain/ Mai 26, 2019/ alle Beiträge, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

In einem Beitrag auf dieser Homepage wurde am 12.05.2019 darauf hingewiesen, dass die MainArbeit, das kommunale Jobcenter Offenbach, Antragsteller*innen rechtlich zweifelhafte Einwilligungserklärungen vorlegt. Das betrifft nach Erkenntnissen der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main mindestens zwei (möglicherweise auch noch andere) Sachverhalte:

Ein Mensch, der Erwerbslose im Rhein-Main-Gebiet bei Fragen nach Ihren Rechten und Pflichten gegenüber den Jobcentern berät und diese auch bei Vorsprachen im Jobcenter begleitet, hat zu diesen Einwilligungserklärungen eine datenschutzrechtlichen Anfrage / Beschwerde an den Hessischen Datenschutzbeauftragten gerichtet. Diese hat er der Redaktion dieser Homepage in Kopie zur Verfügung gestellt und gestattet, dass sie in anonymisierter Form veröffentlicht werden darf. Nachstehend der wesentliche Inhalt der Anfrage / Beschwerde:

Während der letzten Wochen kontaktierte mich ein Antragsteller auf Leistungen nach SGB II (umgangssprachlich ‚Hartz IV‘). Die Person stellte erstmalig bei dem kommunalen Jobcenter (JC) der Stadt Offenbach (MainArbeit) diesen Leistungsantrag. Folgende zwei Fragen wurden mir gestellt im Zusammenhang mit dem anonymisierten Scan

Wie ‘freiwillig’ ist die von mir verlangte Einwilligung, im Rahmen der Antragstellung die Anfertigung einer Kopie meines Personalausweises zuzulassen? Was passiert mir, wenn ich bereits am Beginn des Antragsbearbeitungsprozederes als unkooperativ erscheine (im Sinne von „renitent“), wenn ich etwas nicht unterschreibe, was ich gar nicht unterschreiben muss? Bei dem Einwilligungsformular handelt es sich um ein selbstentwickeltes (‘selbstgestricktes’) Formular der Optionskommune MainArbeit… Zu diesem Einzelsachverhalt kommt hinzu, dass nach meiner persönlichen Kenntnis, einzelne MainArbeit-Mitarbeiter in der Vergangenheit persönliche Gespräche mit Leistungsberechtigten (‚Kunden‘) in der Weise geführt hatten, dass sie diese zur Übergabe des Personalausweises aufforderten und diesen erst zurückgaben, wenn dieser Behördenmitarbeiter das Gespräch für beendet erklärte; sozusagen als Pfand… Ich kritisiere weiterhin, dass auf dem Einwilligungsformular jegliche Informationen zur Anfertigung einer Kopie des Personalausweises und deren Hinzuziehung zur Akte fehlen. Dabei fehlt insbesondere der Verarbeitungszweck, also, warum das Jobcenter (JC) MainArbeit dies überhaupt für notwendig hält. Damit fehlt ein Kernstück der Informationspflichten nach Art 13 DSGVO . Beim Blick auf die Homepage des JC MainArbeit fiel mir ein weiteres Formular auf, die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an den Vermieter. Diese beginnt mit dem Satz: ‚Ich erkläre mich damit einverstanden, dass durch den in der Stadt Offenbach örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (im Sinne von § 6 SGB II) Auskünfte bezüglich meiner Neben- und Heizkosten (Betriebskosten) sowie der Nettomiete an meinen Vermieter, für die Wohnung erteilt werden können.‘ Im weiteren Verlauf der Erklärung wird dann vom JC MainArbeit formuliert: ‚Die Einwilligungserklärung dient dazu, konkrete Unklarheiten im Zusammenhang mit meinem Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II sowie den der Mitglieder meiner Bedarfsgemeinschaft direkt mit meinem Vermieter aufklären zu können. Diese Erklärung gebe ich freiwillig ab, ich bin darüber informiert worden, dass diese Erklärung keine Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II darstellt. Eine Verpflichtung zur Unterschrift besteht nicht.‘“

Nach dieser Sachverhaltsdarstellung richtet der beschwerdeführende Mensch

vier Fragen an den Hessischen Datenschutzbeauftragten,

deren Beantwortung nicht nur für die „Kund*innen“ der MainArbeit von Bedeutung ist:

  • Mit welchem Recht hält das kommunale Jobcenter MainArbeit solche Formulare vor, um sie sich unterzeichnen zu lassen?
  • Aus welchem sachlichen oder rechtlichen Grund möchte die MainArbeit auch bei Bestands-Mietverhältnissen, nicht nur bei Neuanmietung von Wohnraum oder bei der Übernahme von Mietschulden, unmittelbar mit dem Vermieter kommunizieren und damit den Vermieter von Amts wegen über den Bezug von Sozialleistungen unterrichten?
  • Stellt dies nicht einen vorsätzlichen Bruch des Sozialgeheimnisses dar?
  • Wie ‚freiwillig‘ ist die verlangte Einwilligung, wenn sie im Rahmen der Antragstellung auf Sozialleistungen, bei der Prüfung von Nebenkostenabrechnungen oder auch anlasslos erfolgt?“

Dass diese Fragen berechtigt sind, macht ein Blick in die datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) und in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) deutlich.

  • § 67a SGB X bestimmt unmissverständlich – auch für die MainArbeit: „Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben…“ ; nicht über deren Kopf hinweg unmittelbar bei dessen Vermieter*in.
  • Und Erwägungsgrund 43 der DSGVO stellt unmissverständlich fest, dass im Verhältnis zwischen Behörden und einzelnen Bürger*innen die „Einwilligung“ keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder gar Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte sein darf: „Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern.“

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