Amtsgericht München: Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten

Datenschutzrheinmain/ Mai 19, 2014/ alle Beiträge, Datenschutz im Mietrecht, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Eine Münchnerin brachte an der Eingangstür ihrer im Erdgeschoß liegenden Etagenwohnung im Stadtgebiet von München einen elektrischen Video-Türspion an. Die Kamera wurde von der Vermieterin bei einer Hausbegehung entdeckt. Die Mieterin wurde aufgefordert, die Kamera zu entfernen, da die Überwachung des Hauseingangs durch die Kamera einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Besucher darstelle. Die Mieterin war der Meinung, zum Einbau und Betrieb des Türspions berechtigt zu sein, da sie Angst von ihren Nachbarn habe, mit denen sie sich seit Jahren im Streit befinde. Da sie sich weigerte, die Kamera abzubauen, wurde sie von der Vermieterin auf Entfernung der Videokamera verklagt. Die zuständige Richterin gab der Vermieterin Recht.

Das inzwischen rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München vom 4.12.13 hat das Aktenzeichen 413 C 26749/13.

Weitere Informationen zum Sachverhalt unter : http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2014/04362/index.php

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