Ein Skandal und europarechtswidrig: Datenschutzaufsichtsbehörden personell unzureichend ausgestattet

Datenschutzrheinmain/ Februar 28, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

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Hamburgs Datenschutzbeauftragter Johannes Caspar (Copyright: © HmbBfDI / Thomas Krenz)

„Der Datenschutz in Hamburg ist über dem Limit“, erklärte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar am 25.02.2016 bei der Vorlage seines Tätigkeitsberichts für die Jahre 2014 und 2015. Werde seine Behörde personell nicht besser ausgestattet, „wird es nicht gelingen, den vielfältigen Herausforderungen gerecht zu werden, die mit der neuen europaweit geltenden Datenschutzgrundverordnung künftig verbunden sind“, warnte er. Die Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde verfügt derzeit über Personal im Umfang von 18,4 Vollzeitstellen. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte hält eine Aufstockung auf mindestens 26,9 Vollzeitstellen für notwendig.

Und wie sieht es in Hessen aus?

Nicht besser! Zwar verfügt nach den hier vorliegenden Informationen die Behörde des Hessischen Datenschutzbeauftragten über knapp 50 Planstellen und damit deutlich mehr als in Hamburg. Hessen hat aber auch eine weit höhere Einwohnerzahl und verfügt gegenüber dem Stadtstaat Hamburg über ein Vielfaches an selbstständigen Gebietskörperschaften, darunter 426 politisch selbständige Städte und Gemeinden sowie 21 Landkreise und 3 Regierungsbezirke. Wenig präzise Angaben zur personellen Ausstattung des Hessischen Datenschutzbeauftragten finden sich letztmals im Abschnitt 1.2 des 40. Tätigkeitsberichts für das Jahr 2011.

Dass die Ausstattung des Hessischen Datenschutzbeauftragten mit Planstellen und Personal unzureichend ist wurde an der Beschwerde der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom 26.05.2014  über 369 Standorte von Videoüberwachungsanlagen in Frankfurt deutlich.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 hat der Hessische Datenschutzbeauftragte den Eingang der Eingabe bestätigt, zugleich aber einschränkend auf seine mangelnden (insbesondere personellen) Ressourcen hingewiesen, die eine zeitnahe Bearbeitung der Eingabe nicht zulassen würden. Zitat:

  • „selbstverständlich werde ich im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden Personalkapazität jeden Einzelfall überprüfen…“;
  • „Ich werde somit jeden Einzelfall ‚vor Ort‘ überprüfen, was natürlich sehr zeitaufwändig sein wird“;
  • „Da […] ich jährlich weit mehr als 200 Fälle zu bearbeiten habe, die Videoüberwachung betreffen, bitte ich um Verständnis, dass ich eine Priorisierung in der Reihenfolge der Abarbeitung vornehmen muss“.

Ergänzend dazu ist festzuhalten: Der Bereich Videoüberwachung ist den Beschäftigten auf zwei Planstellen beim Hessischen Datenschutzbeauftragten zugeordnet. Diese Beschäftigten haben nach den hier vorliegenden Informationen nicht nur Eingaben zu „Videoüberwachung nach BDSG“ sondern auch zu „Automatisierte Personaldatenverarbeitung, SAP-Verfahren“ zu bearbeiten. Dies erklärt, warum sie Eingaben nicht zeitnah bearbeiten können. Im Ergebnis wurden daher in 21 Monaten erst ca. 70 der 369 gemeldeten Standorte von Videoüberwachungsanlagen in Frankfurt vom Hess. Datenschutzbeauftragten abschließend überprüft.

Die hier schlaglichtartig beschriebenen Mängel in der Ausstattung des Hessischen Datenschutzbeauftragten mit Personal und anderen Ressourcen stellen aus Sicht der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat einen Mangel dar, der nicht hinnehmbar ist. Die Datenschützer haben daher am 25.06.2014 eine Beschwerde an die Europäische Kommission gerichtet. Sie beginnt mit dem Satz: „…es ist zu besorgen, dass die Datenschutzkontrolle des nichtöffentlichen Bereiches in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend unabhängig ist und daher die Bundesrepublik Deutschland gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-518/07) vom 9. März 2010 fortlaufend verstößt.“

Interessant zu bemerken, dass sich der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar in seinem Tätigkeitsberichts für die Jahre 2014 und 2015 mit seiner Forderung nach einer besseren Personalausstattung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2010 bezieht. Nachzulesen ab S. 13 des Berichts unter der Überschrift „Rechtliche Stärkung der Unabhängigkeit des HmbBfDI – Bestandsaufnahme und Vorschläge“.

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