Betriebs- und Personalräte fordern eine Verbesserung des Beschäftigtendatenschutzes in der geplanten Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Datenschutzrheinmain/ November 16, 2015/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, EU-Datenschutz/ 0Kommentare

Am 09.11.2015 hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eine Stellungnahme von Betriebs- und Personalräten veröffentlicht, in der aus Sicht des Beschäftigtendatenschutzes drei Forderungen erhoben werden:

  • „Artikel 82 der EU-Datenschutzgrundverordnung muss als ‚Mindeststandard-Norm‘ gestaltet sein, um den Mitgliedsstaaten strengere nationale Datenschutzregelungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes zu ermöglichen! Insbesondere dürfen die Europäischen Datenschutzregelungen die nationalen Arbeits- und Betriebsverfassungen (Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen) nicht berühren und bestehende Betriebs- und Personalratsrechte nicht aushöhlen!
  • Damit Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch durch Kollektivvereinbarungen möglich sind, sollte Art. 82 Abs. 1, letzter Satz (weitere Konkretisierung‘ der Vorschriften dieses Artikels durch Kollektivvereinbarungen) durch die Möglichkeit ’strengerer Vorgaben‘ ergänzt werden.
  • Die Wirksamkeit von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis ist zu beschränken! In Verhältnissen von Ungleichgewicht, wie dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sollte die Einwilligung grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung dienen. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass eine solche Einwilligung in die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis nur zulässig ist, wenn sie von überwiegendem Vorteil für den jeweiligen Beschäftigten oder die jeweilige Beschäftigte ist.

Wir fordern alle am Verhandlungsprozess um die Verordnung Beteiligten und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf, diese Defizite zu beseitigen.

Die EU-Datenschutzreform darf in keinem Punkt hinter das Schutzniveau der EU-Richtlinie von 1995 zurückfallen. Keinesfalls dürfen die in Deutschland durch Richter-Recht gesetzten Schutzstandards zum Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Bundesdatenschutzgesetz ausgehöhlt werden.“

Annelie Buntenbach, Mitglied des DGB-Bundesvorstands, erklärte bei der Veröffentlichung der Stellungnahme: „Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird uns lange Zeit rechtlich binden. Die fortschreitende Digitalisierung – und damit einhergehend eben auch neue Möglichkeiten der Überwachung von Beschäftigten – gebieten eine ständige Weiterentwicklung des Beschäftigtendatenschutzes, der Teil des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer im Betrieb ist. Eine Grundverordnung, die für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht setzt, steht dem eindeutig im Wege. Wir wollen eine Verordnung, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, ihr Datenschutzniveau zu erhalten und zu verbessern. Die Bundesregierung muss sich bei den Trilog-Verhandlungen dafür einsetzen, dass strengere nationale Vorschriften möglich sind. Hohe Datenschutzstandards für Beschäftigte kann es nur geben, wenn in den Betrieben auch künftig Betriebsräte bei der Einführung und Anwendung neuer IT mitbestimmen können. Der jetzt verhandelte Verordnungsentwurf schafft keine Rechtssicherheit. Wir befürchten, dass es zu einer weitflächigen Überwachung im Betrieb kommen könnte. Der Nacktscanner am Werkstor und heimliche Durchsuchungen von Beschäftigten-Computern dürfen auf keinen Fall Realität werden.“

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*