Trotz Entscheidung des Bundessozialgerichts zur elektronischen Gesundheitskarte: Die politische und juristische Auseinandersetzung um eGk und Telematik geht weiter
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 18.11.2014 über die Klage eines Versicherten aus Nordhessen entschieden, der gerichtlich durchsetzen wollte, dass ihm von seiner Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) eine Nachweisberechtigung entsprechend der bisher gültigen Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild und eGK-Chip zur Verfügung gestellt wird. Dieser Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.
Bisher ist das Urteil des BSG (Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R) und seine Begründung noch nicht im Wortlaut bekannt. Das BSG hat lediglich folgende Mitteilung veröffentlicht: „Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zu Recht haben die beklagte KK und die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers verneint, ihm anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eine Nachweisberechtigung entsprechend der bisher gültigen Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild und eGK-Chip zur Verfügung zu stellen. Die Gesetzesnormen sehen keine den Kläger erfassenden Ausnahmereglungen vor. Sie verletzen nicht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die eGK ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die eGK verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von KKn-Leistungen und fördert auch im Übrigen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Recht schützt bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung. Dass die Datensicherheit faktisch unzulänglich ist, lässt sich zudem zur Zeit nicht feststellen: Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium.“ Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13640.
Was besagt diese Information?
- Ein Anspruch auf eine Krankenversichertenkarte nach § 291 SGB V an Stelle der eGk nach § 291a SGB V gibt es nach Bewertung des Bundessozialgerichts nicht.
- Die derzeitige Ausgestaltung der eGk und ihre Pflichtangaben und Pflichtanwendungen sind gerechtfertigt.
- Die der vorherigen Zustimmung des Versicherten Betroffenen unterliegenden weiteren Nutzungsmöglichkeiten der eGK begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Ob die Datensicherheit faktisch unzulänglich ist, lässt sich derzeit nicht feststellen; die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium.
Dieses Urteil des BSG wird in bekannter Manier von den Lobbyisten der eGk missbraucht werden, um Falschinformationen zu verbreiten und GegnerInnen der eGk und der dahinter steckenden Telematik-Infrastruktur zu entmutigen. Es kann dazu führen, dass jetzt ein nennenswerter Teil der bisherigen eGk-Verweigerer doch ein Foto einreicht und eine eGk beantragt. Aber es kann und wird den politischen Widerstand gegen die eGk und die Telematik-Infrastruktur nicht beenden.
Das Urteil hebt auch nicht die Regelungen auf, die in § 19 des Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä – http://www.kbv.de/media/sp/BMV_Aerzte.pdf) zwischen dem Gesamtverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) getroffen wurden und die ausdrücklich einen „papiergebundenen Anspruchsnachweis“ als Grundlage für die Inanspruchnahme eines Kassenarztes und die Abrechnung dieser Leistungen mit der Krankenkasse ermöglichen. Vergleichbare Regelungen gibt es auch mit den Kassenzahnärzten.
So unzufrieden die GegnerInnen der eGk mit dem Urteil sein werden, sie sollten nicht übersehen, dass auch das BSG Grenzen für die „Datensammler“ auf Seiten der Krankenkassen und der IT-Unternehmen im Gesundheitswesen errichtet hat. Die Feststellung des BSG „Die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“ kann durchaus so gelesen werden, dass ein Abweichen von der Freiwilligkeit eine anders geartete Entscheidung des BSG hervorrufen könnte.
Was bisher in § 291a Abs. 3 SGB V (http://dejure.org/gesetze/SGB_V/291a.html) als „freiwillige, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendung“ benannt ist (z. B. Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte), ist den Lobbyisten der IT-Gesundheitsindustrie durchaus ein Dorn im Auge. Diesen würden sie im Zuge der e-Health-Gesetzgebung von Bundesgesundheitsministerin Gröhe gerne beseitigen. Dies geht aus einer Stellungnahme einer Lobbyistin bei einer Anhörung im Bundestag hervor. Frau Böckmann erklärt in ihrer schriftlichen Stellungnahme: „Im gesellschaftlichen Bereich ist Deutschland geprägt von einer Diskussionskultur, der ‚german angst‘, die bei Innovationen mögliche Probleme und Schwierigkeiten höher bewertet als den Nutzen. Diese Diskussion ist im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens durch den Fehlstart der Gesundheitskarte ebenso befeuert worden wie durch das Thema Datenschutz, das teils auch als Vorwand zur Verhinderung von Veränderungen genutzt wurde. Das führt beispielsweise dazu, dass die Anwendungen auf der Gesundheitskarte, die den meisten qualitativen Nutzen in der Versorgung versprechen, ‚freiwillig‘ sind, d. h. der Patient muss sich aktiv dafür entscheiden. In Österreich geht man bezüglich der ELGA [dem österreichischen Gegenstück zur eGk – d. Red.] aktiv den anderen Weg und hat ein ‚opt-out-Modell‘ gewählt, d. h. jeder Patient bekommt die Karte und die Anwendungen wie Medikation etc., es sei denn er widerspricht.“ (siehe http://www.bundestag.de/blob/339934/896a22d5b10b20ebdad1bd241c47c335/stellungnahme_boeckmann-data.pdf, dort S. 3). Sollte Minister Gröhe unter dem Druck der eGk-Lobbyisten beabsichtigen, die bisherigen Regelungen zu den freiwilligen Anwendungen der eKk in diesem Sinne zu verändern, würde eine neue Front der Auseinandersetzung entstehen.
Wichtig auch die Feststellung des BSG „Dass die Datensicherheit faktisch unzulänglich ist, lässt sich zudem zur Zeit nicht feststellen: Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium.“ Damit hat das BSG ausdrücklich kein Qualitätssiegel für die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Telematik-Infrastruktur vergeben.
Ein erstes Fazit: Mit dem Urteil des BSG hat die Lobby für eGk und Telematik einen Etappensieg errungen; die Auseinandersetzung um die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die davon ausgehenden Gefahren für die Sicherheit sensibelster Daten von Millionen Menschen wird aber weiter gehen. Das Urteil gibt keine Veranlassung dazu, den Kopf hängen zu lassen oder gar den Kampf gegen die eGk und die dahinter stehenden Strukturen und wirtschaftlichen Interessen aufzugeben.
Update 29.11.2014
Weitere Stellungnahmen zum Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Kreis der GegnerInnen der eGk und der Telematik-Infrastruktur können Sie hier nachlesen:
- Aktion: Stoppt die e-Card!: http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/269-Bundessozialgericht-ignoriert-die-Dimension-des-e-Card-Projektes.html.
- Initiative Patientendaten: http://initiative-patientendaten.de/?p=14.
Sehr gute Analyse des gestrigen Urteils!
Wir sollten/dürfen uns davon nicht beirren lassen.
Wenn man die seitens des BSG veröffentlichte Mitteilung durchliest, muss man mehr als berechtigte Zweifel haben, ob die betreffenden Richter die Gesamtproblematik der eGK überhaupt erfasst, durchdrungen und erkannt haben resp. wollten.
„Die eGK verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von KKn – Leistungen …“
Wie denn dieses, zumal die Krankenkassen bei der Fotoabgabe noch nicht einmal für die sie seitens der Gematik geforderten Datenschutzbestimmungen z.B. i. S. einer Identitätsprüfung durchführen und beachten.
Ferner kann nach diesseitiger Lesart nicht erkannt werden, dass das o. a. BSG Urteil gem. des §291 (a) SGB V den Versicherten nunmehr gesetzlich verpflichtet ein Foto einzusenden.
Desweiteren muss man sich fragen, ob die betreffenden Richter den Beschluss ihrer BGH Kollegen GSSt 2/11 vom 29.03.2012 überhaupt kennen, wonach niedergelassene Ärzte weder Amtsträger i. S. des §11 Abs. 1 Nr.2c StGB noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen i. S. des §299 StGB sind und somit auch nicht zur Pflege des VSDM (online Datenabgleich der Patientendaten per eGK mit den KKen) verpflichtet werden könnten.
Das wären nämlich Verwaltungsaufgaben der Krankenkassen, die einfach auf die Ärzte übertragen würden …
Vielen Dank für die Bewertung der Information zu dem Urteil des BSG. Interessant wird natürlich sein, den kompletten Begründungstext nach Veröffentlichung zu lesen.
Gruß Mona
Hallo,
ich werde von meiner KK genötigt und ständig mit Forderungen nach einem Bild bombardiert.
Natürlich mit der üblichen Panikmache „Karte ist ab 1.1.2015 nichtmehr gültig“ bla bla bla.
Ich will denen jetzt ne Mail schreiben dass ich das Bild aus religiösen Gründen ablehne.
Dürfen die das anzweifeln und mir die Karte verweigern?
LG
Stefan
P.S. Macht weiter so, tolle Arbeit von Euch und auch von Frau Dr. Lüder !
Hallo Stefan,
dem „macht weiter so – tolle Arbeit“ schließe ich mich voll an! Es hilft beim „Durchhalten“ – uns hat die DAK auch aufgefordert endlich Bilder abzugeben – in der Geschäftsstelle werden sie auch „kostenlos“ erstellt.
Wobei, mir fehlt jede Einsicht dazu! Die Drohung, ab 01.01.2015 verlieren wir den Versicherungsschutz für den „normalen“ Arztbesuch und nur noch „Notfälle“ werden über die DAK abgedeckt sein schreckt mich im Moment auch nicht ab. Habe eine Ablehnungs-Mail an die Daten-Beauftragte der Regierung geschickt, Erhalt bestätigt bekommen mit dem Hinweis eine Stellungnahme erfolgt noch – diese steht aber noch aus. Werde sie nach Erhalt hier posten.
Deutschland handelt in großem Stil mit persönlichen Daten der Bürger – und an den Daten der eGK sind Lobbyisten wie Krankenkassen/Pharmaindustrie am „interessiertesten“! So sind die Marionetten noch einfacher zu lenken!
Sehr interessant! Hast Du die besagte Drohung ab dem 1.1.2015 ohne eGK angeblich keinen Versicherungsschutz mehr zu haben, von der DAK schriftlich bekommen? Mit Namen und Unterschrift? Das wäre eindeutig rechtswidrig! Vermute mal eher, dass dies „nur“ eine mündliche und somit nicht justiziable Mitteilung war …
Religiöse Gründe anzuführen, das wäre im Zusammenhang mit anderen Gegenargumenten eine gute Idee, die
aber -nachweisbar- sein sollten, z.B. über die eigene Biographie, bzw. sehr gut inhaltlich begründet. Man muss dazu recherchieren z.B. über Google: – Gerichtsurteile religiöse Gründe – z.B. um Vergleiche zu erhalten. Zu dem Lichtbild fiel mir heute ein, dass wenn die Karte gestohlen wird eigentlich jeder das Bild mit handelsüblichen Druckern für Chipkarten überdrucken kann siehe z.B. http://www.interprinter.de Da die Arztpraxis sich denkt beim Anschauen der Karte, das Bild passt zu der Person, könnten so ärztliche Leistungen erschlichen werden. Das würde aber nur solange leicht funktionieren, solange noch keine PIN-Nr. eingegeben werden muss. Aber auch dann wenn ältere Leute die Chipkarte zusammen mit dem Zettel der aufgeschriebenen PIN aufbewahren, weil Sie sich diese nicht merken können, würde der Diebstahl der Handtasche und das Überdrucken mit einem eigenen Bild diese Manipulation zulassen. Dies ist aber wie gesagt nur ein kleiner Teil der vollständigen Problematik, die mit dem Lichtbild zusammenhängt!
Ich habe meinerzeit meine Compostela und den Kilometernachweis vom Jakobsweg genommen –
schließlich hatte ich genug Zeit und Muße darüber zu überlegen, wie sehr eGK in mein religiöses Gewissen spiegelt…
Ob und in wie weit ich gläubig bin entscheidet zudem nicht ein Sachbearbeiter der Krankenkasse –
das hat bereits die katholische Kirche in ihrer Compostela getan. Wie steht dort sehr ausführlich in Latein von der katholischen Kirche bestätigt?
Frei übersetzt: „Er ist als Pilger gestartet und als Gläubiger in das höchste Haus Gottes eingekehrt.“
…..noch Fragen?
Eine Klage mit dieser Begründung habe ich derweil eingereicht…
Hallo Stefan,
das Foto ist aber nicht das Kritische den Datenschutz betreffend an der eGK. Einige KKen, so wohl auch die beklagte in dem beschriebenen Verfahren, bieten Mitgliedern sogar an, eine eGK ohne Foto auszustellen, damit die Leute ihren Widerstand aufgeben. Damit werden die Patientendaten aber potentiell trotzdem in der Telematikinfrastruktur landen (am Ende wohl möglicherweise auch, wenn man die eGK komplett verweigert). Das elektronische Rezept ist eine Pflichtanwendung der eGK. Dem kann man sich wohl nur entziehen, wenn man die eGK ganz ablehnt, ob mit oder ohne Foto.
Gruß, Hanni
„Das elektronische Rezept ist eine Pflichtanwendung der eGK. Dem kann man sich wohl nur entziehen, wenn man die eGK ganz ablehnt, ob mit oder ohne Foto.“
Es gibt noch einen anderen Weg, der meiner Meinung nach viel zu selten besprochen wird: wer keine ‚Leistungen‘ der Pharmamedizin annimmt, bei dem wird nichts übermittelt. Es ist möglich seine Gesundheit selbst zu betreuen. Für Englisch Lesende empfehle ich die website doctoryourself.com
Dort findet sich fundierte Hilfestellung aus 60 Jahren Praxis in der Nährstofftherapie. Die uns in Deutschland von interessierter Seite als ‚gefährlich‘ vorgedacht wird. Für Deutsch Lesende falle mir z.B. Uwe Gröber, Dr. Raimund von Helden, Prof. Dr. Jörg Spitz, Dr. Bodo Kuklinski, Dr. Nicolai Worm und Norbert Fuchs als Ratgeber ein.
Alle bisherigen Urteile haben unterschieden zwischen derzeitigen und zukünftigen Funktionalitäten der eGK. In diesem Urteil wurde aus zukünftigen Funktionalitäten die Umschreibung : Die Telematikinfrastruktur befindet sich noch in der Testphase. Was den Widerstand angeht liegt hier ein
‚Kasus knaxus‘ vor, denn die Klagen beziehen sich von Ihrem Schwerpunkt her auf die eGK und erst danach auf die telematische Infrastruktur (TI), deren Beschreibung ein schwieriges Unterfangen ist. Die eGK und TI sind untrennbar verbunden, das wissen alle – will man jedoch hier erreichen zukünftige Funktionalitäten, die für die Gerichte einen vagen Charakter haben und noch nicht direkt umgesetzt sind, darzustellen und vor Gericht dagegen vorzugehen, dann ist es logischerweise erforderlich eine detaillierte technische Ableitung der derzeitigen zu den zukünftigen Funktionalitäten zu erarbeiten und nachzuweisen. Diese Ableitung, zusammengefasst mit den extremen Gefährdungen und Mißbrauchsmöglichkeiten, die damit verbunden sind, ist eine der größten vorstellbaren Herausforderungen für den Widerstand. Der Grund dafür liegt in dem einfachen Sachverhalt das die technischen Dokumentationen der Gematik im Prinzip Lastenhefte sind und erst über die Ausschreibungen, zur Umsetzung eines Konnektors und eines Rechenzentrums, konkreter fassbar werden! Der Widerstand scheitert an dem Versagen der Demokratie und der Gesetzgeber, die es erlaubt haben ein Megasystem auf den Weg zu bringen, das in einem jahrzehntelangen Prozess „on the fly“ und „work in progress“ weiterentwickelt werden darf, ohne dass alle Zutaten und Auswirkungen bekannt sind. Dass die Gerichte nicht auf etwas eingehen können, was weder exakt beschrieben noch in vollem Umfang bekannt ist, läßt sich nicht von der Hand weisen . Deswegen müssen wir darüber nachdenken wie wir diesen ‚Kasus knaxus‘ überwinden können!
Guten Abend zusammen. Ich bin neu hier und frage daher nach einer Unterschriftenliste, auf der ich mich auch noch eintragen kann. Ansonsten schließe ich mich meinen Vorschreibern an, bedanke mich ganz herzlich bei ALLEN, die sich wahrhaftig große Mühe geben. LG Karin
Sehr geehrter Herr Lenkewitz,
sollten Sie eine Idee dazu haben, wie wir den „Kasus knaxus“ überwinden bzw. darstellen können, lassen Sie es uns bitte auch wissen. Danke!
hallo zusammen ich habe eine idee und werde diese in meiner persönlichen klage gegen meine krankenkasse testweise umsetzen. die klage werde ich über eine eigene domain öffentlich
führen, d.h. eine einfache liste der abläufe und schreiben einstellen. starttermin meiner klage in den nächsten 2 monaten. rdl
Wichtig scheint mir Folgendes zu sein:
Der verbesserte Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von KKn-Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sind gegenüber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nachgeordnete Interessen der Allgemeinheit. Inwiefern die Technik wirklich sicher ist, wurde in den Verfahren aber gar nicht durch Expertengutachten untersucht. Daher konnte eigentlich keine fundierte Interessenabwägung vorgenommen werden, schon gar nicht um zu begründen, dass das höherrangige Recht auf informationelle Selbstbestimmung wegen Interessen der Allgemeinheit zurücktreten muss, wie dies in der Entscheidung aber getan wurde.
Sehr guter Hinweis! Die informationelle Selbstbestimmung und die Bundesdatenschutzgesetze sollten eigentlich darüber stehen. Ein Detail an dieser Stelle für Ihre Überlegungen: Mit Hilfe der $ 291 wurde ja die Vorgabe des Bundesdatenschutzgesetzes umgesetzt, dass nur bei Existenz eines Gesetzes persönliche Daten gespeichert werden können. Bestandteil der Gesetzeskonstruktion ist die Verschlüsselung, Anonymisierung und Pseudonymisierung von persönlichen Daten, sowie die ‚intelligente Konstruktion‘ der Unterteilung in Sozialdaten, die zwingend gegeben werden müssen und nicht der informationellen Selbstbestimmung unterliegen und den Daten, die von uns abgelehnt oder kuriorerweise auch versteckt werden sollen mit dem ‚Versteck die Daten-Button‘ . Die Verschlüsselung, Anonymisierung und Pseudonymisierung ist somit zum legitimen rechtsfähigen Mittel geworden die informationelle Selbstbestimmung und die Bundesdatenschutzgesetze auszuhebeln. Ist übrigens auch im Falle des neuen Energiewirtschaftsgesetzes so passiert, wenn wir intelligente digitale Stromzähler zwingend bekommen, dürfen die Daten verschlüsselt in die Cloud geschickt werden. Das empfundene höherrangige Recht ist also bereits mit juristischen Tricks unterwandert worden. Wichtig ist Aufklärung und Zusammenarbeit dann kommen wir zusammen weiter. Wenn Sie Lust haben mitzuarbeiten melden Sie sich bitte bei mir.
Diese Nachricht aus dem Spiegel passt dazu!
Verkaufte Rezeptdaten: „Keine Verschlüsselung, sondern Verschleierung“
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/rezeptdaten-verkauf-bayerisches-apothekenrechenzentrum-in-der-kritik-a-993106.html
Es ist doch eigenartig, wenn Juristen den Einstieg in eine in der Zukunft liegende ungewisse Rechtslage schaffen. Die Versicherten werden von Lobbyisten, Gesetzgebung und und eben auch Richtern in eine Sphäre gezwungen, die erst noch in die Testphase übergehen soll! Ein großflächiges Experiment also. Nein, auch die Richter erkennen, das es sich um eine haarige Angelegenheit handelt. Ihre eigen Verantwortung verlagern sie aber einfach in die Zukunft. Wenn dann erst einmal Fälle als Klagen bei den Richtern aufkommen, kann das ganze juristisch-vornehm betrachtet, bewertet und beurteilt werden. Dann ist es eben schon zu spät. So treiben eben auch die Gerichte das Projekt, wenn auch nicht offensichtlich offensiv, voran! Meiner Krankenkasse teilte ich bereits letztes Jahr mit, dass ich auf Abstand die Entwicklung (wenn sie schon so stark forciert wird) anschauen werde und mich nicht als Beteiligte in Testphasen reinzwingen lasse. Vielen Dank für Eure Arbeiten, sie geben mir wieder Mut weiter standhaft zu bleiben.
Pingback: LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch » Gerichtsurteil: Foto für elektronische Gesundheitskarte ist Pflicht
Interessant in diesem Zusammenhang („Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium.“) ist, dass das BVerfG in seinem epochemachenden Urteil zur Volkszählung vom 15. Dezember 1983 mit bemerkenswerter Klarheit bestimmt hat, dass ein (technisches) Verfahren, das erst noch entwickelt werden muss, nicht zur Beurteilung herangezogen werden darf. Im Wortlaut:
„Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die [Daten-] Sammlung […] zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren.“
(Dies als nähere Bestimmung zum ‚Verhältnismäßigkeitsgrundsatz‘.)
Quelle (Urteil im Volltext; Absatz 161): http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html
Das Urteil des BSG hätte also nach meinem Dafürhalten vor den Augen der damaligen Richter des BVerfG keinen Bestand gehabt. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein BSG-Urteil vom BVerfG wieder kassiert wird.
Ich bin juristischer Laie.
Wer hängt der Katze die Schelle um? – Dies ist eine Aufforderung!
Die Staatspropaganda läuft leider auch ungebremst im Deutschlandfunk. Die interessante Frage ist: wie geht es juristisch weiter? Heißt die Ablehnung der Revision, daß dieser Klage der Weg zum Bundesverfassungsgericht abgeschnitten ist? Wenn ja, gibt es andere Klagen, wo der Weg noch gelingen könnte?
Von der reinen Information abgesehen fehlt mir noch immer eine schlagkräftigere Organisationsstruktur. Die Diskussion auf der Hauptaktionsseite ist aus technischen Gründen sehr eingeschränkt möglich und ein gemeinsames Handeln sehe ich noch nicht. Was wir bräuchten, wären ein technisches Gutachten von möglichst renommierter Seite, ein entsprechendes Gutachten zum Datenschutz (gibt es mittlerweile nicht sogar Verbraucherschützer, die umgeschwenkt sind?) und eine verfassungsrechtliche Einschätzung von anerkannt kundiger Seite. Es wäre sicher auch sinnvoll, nicht nur passiv abzuwarten, sondern Forderungen bezüglich der Anpassung des Datenschutzes an die technischen Möglichkeiten zu stellen. Auch die klare Regelung von Schadensersatzansprüchen bei Datenlecks oder Datenhandel ohne Zustimmung sollten Teil eines solchen Pakets sein. Zu vielen Menschen ist jenseits eines leichten Unbehagens überhaupt nicht klar, was nicht nur mit der e-card, sondern auch anderen digitalisierten Zwangsdaten geschaffen wird!
Bitte um Information in die breite Öffentlichkeit, falls das Urteil vom 18.11.2014 noch den Weg vor das Bundesverfassungsgericht findet! Danke!
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Sehr guter Artikel, macht weiter so. Ich brauche keine Plastikkarte. Den Abrechnungsschein kann man auch in die Praxis faxen lassen, solange man auf den Arzt wartet.