Videoüberwachung öffentlicher Wege am Firmensitz der Stadtwerke Frankfurt in der Frankfurter Innenstadt
Der Firmengebäude der Stadtwerke liegt in der Nähe der Altstadt, der AOK, mehrerer Ämter der Stadtverwaltung, dem Museum Judengasse und der Bundesagentur für Arbeit. Die Straßen rund um den Firmensitz werden täglich von Hunderten Menschen zu Fuß oder per Fahrrad genutzt. Alle vier Straßenfronten des Gebäudes sind umgeben von insgesamt etwa einem Dutzend Videokameras, darunter auch einigen Dome-Kameras.
3 Dome-Kameras an der Kurt-Schumacher-Straße bzw. Brückhofstraße
Andere Videokameras am Börneplatz bzw. an der Brückhofstraße
Diese Fotos wurden alle von einem Standort im uneingeschränkt öffentlich nutzbaren Straßenraum gemacht. Sie belegen: Mit diesen Kameras kann der öffentliche Straßenraum überwacht werden. Dies stellt aber regelmäßig einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Personen dar, die diesen Straßenraum nutzen.
Da die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH weder „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 6b BDSG sind noch „zur Wahrung des Hausrechts“ die Beobachtung der öffentlichen Fußwege rund um Ihr Gebäude notwendig erscheint, stellte die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Mitte Oktober 2013 elf Fragen an die Stadtwerke; u. a.:
- „Welche ‚berechtigten Interessen‘ des Betreibers der Videoüberwachungsanlage sollen mit welchen ‚konkret festgelegten Zwecken‘ (siehe § 6b BDSG) durch den Betrieb der Videoüberwachungsanlage gewahrt werden?
- …
- Wer hat Zugang zu den mit den Videokameras erhobenen Daten (Organisationen, öffentliche oder private Stellen, Personen)?“
Erst nach knapp 4 Monaten und mehreren Erinnerungen ging die Antwort der Stadtwerke ein. Die Beobachtung des öffentlichen Straßenraums durch die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH wird von dieser unwidersprochen bestätigt. Zum Zweck der Überwachung wurde kurz und knapp mitgeteilt: „Wahrung des Hausrechts, Beweissicherung bei Sachbeschädigung, Vandalismus und Diebstahl, Eigentumsschutz, Objektsicherheit / Einbruchsschutz, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Dokumentation und Aufklärung von Straftaten.“ Und zur Frage, wer Zugang zu den gespeicherten Videodaten hat wurde – noch knapper – verlautbart: „Zugang ist in entsprechender Betriebsvereinbarung geregelt. Er ist auf einen eingeschränkten vordefinierten Personenkreis begrenzt.
Dies und die Antworten auf die anderen Fragen veranlassten die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main dazu, den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten und um eine Stellungnahme sowie ggf. Maßnahmen zur Beendigung illegaler Videoüberwachung zu bitten.
Ein Auszug aus dem Schreiben: „Wir haben Zweifel daran, dass ein Unternehmen des Privatrechts zur ‚Wahrung des Hausrechts‘ der den öffentlichen Straßenraum überwachen darf. Diese Zweifel stützen sich u. a. auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2013 (Az. V ZR 220/12 – im Wortlaut hier nachlesbar: BGH-Urteil v_zr_220-12 Videoüberwachung von Hauseingängen), wonach die Überwachung des Eingangsbereichs von Gebäuden zulässig ist, die Außenbereiche (und damit der öffentliche Straßenraum vor dem Grundstück) aber frei von Überwachung bleiben müssen.Dass der Zugang zu den mit den Videokameras erhobenen Daten ‚in entsprechender Betriebsvereinbarung‘ mit dem Betriebsrat des Unternehmens geregelt ist, kann eine Überwachung des öffentlichen Straßenraums nicht legalisieren.“
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