Bundesdatenschutzbeauftragter untersagt Betrieb der Fanpage der Bundesregierung
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), hat das Bundespresseamt angewiesen, den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Einen entsprechenden Bescheid hat der Bundesdatenschutzbeauftragte zu Beginn der Woche versandt.
Professor Ulrich Kelber erklärt dazu: „Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist. Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz. Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich. Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“
Da sich insbesondere die Interessen von Betreibenden von Fanpages und von Meta/Facebook ergänzen, besteht nach Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der bei Nutzung einer Fanpage erhobenen personenbezogenen Daten. Das Bundespressseamt muss als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis konnte es nach Bewertung des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht erbringen. Der BfDI kritisiert insbesondere, dass es nach seiner Begutachtung hier bislang an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehlt. Außerdem muss nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz für die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies und ähnlicher Trackingtechnologien eine Einwilligung eingeholt werden. Im Falle der Facebook-Fanpages wird eine solche Einwilligung jedoch nach Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfungen derzeit nicht wirksam eingeholt.
Das Bundespresseamt hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen den Bescheid des BfDI Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.