Zwei Klagen gegen Videoüberwachung im Leipziger Stadtteil Connewitz eingereicht
„Connewitz: Das ist, neben der Hamburger Schanze und der Rigaer Straße in Berlin, eine der Autonomen-Hochburgen Deutschlands.“ So die ZEIT in einem Beitrag vom 02.09.2017. Seit 1999 wird das Connewitzer Kreuz im gleichnamigen Stadtteil mittels einer stationären Polizei-Kamera überwacht. Lediglich zwischen 2000 und 2003 wurde die Kamera nach massiven Protesten deinstalliert. Das Connewitzer Kreuz war nie ein so genannter Kriminalitätsschwerpunkt. Zudem war die Kamera die erste, die direkt in einem Wohngebiet errichtet wurde. Nachdem es aus Anlass der Errichtung der Kamera am Connewitzer Kreuz massive Proteste gab, wurde es seit der Neuinstallierung im Jahr 2003 ruhig. Zu viele Menschen, vor allem die Anwohner*innen haben sich seitdem mit dem elektronischen Auge der Polizei arrangiert. Doch vor wenigen Tagen wurden gleich zwei Klagen gegen die Dauer-Videoüberwachung beim Verwaltungsgericht Leipzig eingereicht.
Quelle: @luna_le 04.05.2019
Die erste Klage richtet sich gegen die tagtägliche Überwachung des Connewitzer Kreuzes und der angrenzenden Straßenzüge. Kläger sind die Betreiber des No borders, deren Ladengeschäft in dem Überwachungsbereich der Kamera liegt. Sie erklären: „Sowohl uns als auch unsere Kundschaft stört die permanente Überwachung. Wir möchten in einem Umfeld leben, in dem Kontrollwahn und Bespitzelung nicht an der Tagesordnung sind.“
Die zweite Klage bezieht sich auf die Videoüberwachung während Versammlungen. Wenn Demonstrationen über das Connewitzer Kreuz ziehen oder dort stationäre Kundgebungen stattfinden, wird die Kamera laut Aussagen der Polizei nicht ausgeschaltet. Das hält die zweite Klägerin, Juliane Nagel, Landtagsabgeordnete der Linken aus Leipzig, für rechtswidrig und erklärt dazu: „Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bedeutet, dass Menschen sich versammeln und ihre Meinung kundtun können, ohne überwacht zu werden. Die Dauer-Videoüberwachung von Versammlungen mittels stationärer Kamera verstößt gegen das Sächsische Versammlungsgesetz. Hiernach ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn von der Versammlung erhebliche Gefahren ausgehen. Das Mindeste wäre die Einrichtung eines Demoschalters‘, mit dem die Kamera ausgeschaltet wird, wenn in ihrem Blickfeld Demonstrationen stattfinden.“
Beide Kläger*innen äußern: „Unser Ziel ist, die Videoüberwachung am Connewitzer Kreuz endlich zu beenden. Insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Sächsischen Polizeigesetzes, das dem Staat zahlreiche neue Überwachungs- und Kontrollkompetenzen in die Hand gibt, ist es nötig, alle Mittel zu nutzen, um den Kontrollwahn in die Schranken zu weisen.“ Beiden Kläger*innen ist – ebenso wie einem Kläger gegen polizeiliche Videoüberwachung in Köln – Erfolg zu wünschen!
Quelle: Pressemitteilung von Juliane Nagel vom 02.05.2019