Landgericht Frankfurt: Stellt ein Friseur ungefragt Fotos oder Videos von Kund*innen auf seine Facebook-Seite verstößt dies gegen das Recht am eigenen Bild und gegen Datenschutzrecht

Datenschutzrheinmain/ Oktober 24, 2018/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Der Inhaber eines Friseursalons in Frankfurt lies während der Behandlung einer Kundin Foto- und Videoaufnahmen von dieser anfertigen und veröffentlichte sie auf seiner Facebook-Seite. Nachdem die Kundin dies feststellte, forderte sie den Inhaber des Friseursalons persönlich auf, die Fotos und das Video zu entfernen. Der Friseur kam der Aufforderung lediglich hinsichtlich der Lichtbilder nach, hinsichtlich des Videos reagierte er nicht. Durch einstweilige Verfügung wurde dem Friseur auf Antrag der Kundin untersagt, Fotos oder Filmaufnahme von ihr öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Landgericht Frankfurt bestätigte mit Urteil vom 13.09.2018 (Aktenzeichen: 2-03 O 283/18) die einstweilige Verfügung und stellte fest: „Die Veröffentlichung… stellt sich sowohl unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 22 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO als auch unter Zugrundelegung des Maßstabs von Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO als unzulässig dar, da die Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat… Die Veröffentlichung bzw. Datenverarbeitung erfolgte in rechtswidriger Weise… Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos war gemäß § 23 KUG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 DSGVO unzulässig, da es sich bei dem Video offensichtlich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und auch die sonstigen dort genannten Ausnahmen nicht greifen. Die Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 KUG war daher nicht entbehrlich… Zwar ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (vgl. ErwGr 47 DSGVO). Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO anzusehen sind. Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen (vgl. ErwGr 47 DSGVO) eines Kunden in einem Frisörsalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird…“

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