Amtsgericht Bergisch-Gladbach: Wohnungseigentümer muss auf Hausflur gerichtete Videoüberwachungskamera in Wohnungseingangstür entfernen
Werden in einer Wohnanlage mit mehreren Eigentumswohnungen von einem Wohnungseigentümer ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer gemeinsam genutzte Räume (z. B. Flure oder H) durch eine Kameraanlage überwacht, die ein einzelner Wohnungseigentümer in seine Tür eingebaut hat, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer Beseitigung der Kameraanlage verlangen. Dies hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach in einem Urteil vom 03.09.2015 (Aktenzeichen: 70 C 17/15) festgestellt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung installierte in ihrer Wohnungstür einen digitalen Türspion. Ihre Begründung gegenüber dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach: Ein erhoffter höherer Schutz vor Einbrüchen. Da die installierte Kamera den Hausflurbereich erfasste, die Möglichkeit der Aufzeichnung bot und Bild- und Tonübertragungen an das Smartphone der Wohnungseigentümerin übermitteln konnte, hielten die übrigen Wohnungseigentümer die Videoüberwachung für unzulässig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Entfernung der Kamera und setzte sich mit dieser Forderung durch.
Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach stellte fest: Die Installation einer Kamera könne zwar gerechtfertigt sein wenn sie ausschließlich Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Die streitige Kamera erfasse aber nicht das Sondereigentum, sondern das Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall liege eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des zulässigen gemäß § 14 Nr. 1 Wohneigentumsgesetz (WEG) überschreite. Die Videoüberwachung greift nach Auffassung des Amtsgerichts in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Miteigentümer, sowie der Besucher und Mieter des Wohnhauses ein. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Permanentüberwachung vorliege oder sie lediglich anlassbezogen ausgelöst werde. Denn zumindest liege ein unzulässiger Überwachungsdruck vor. Es sei für die Miteigentümer, Besucher und Mieter nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt oder aufzeichnet. Es genüge bereits, dass die Betroffenen eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anzunehmen.