Landgericht München: Videoüberwachung der Tiefgarage einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss eingerichtet werden

Datenschutzrheinmain/ September 30, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0 comments

Das Landgericht München musste sich im Jahr 2011 mit einer Klage von einzelnen Wohnungseigentümern beschäftigen, die sich durch Errichtung einer Videoüberwachungsanlage in einer gemeinsam genutzten Tiefgarage in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sahen. Der Klage voraus gegangen war ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, in der Tiefgarage eine Anlage zur Videoüberwachung zu installieren. Dieser Beschluss erfolgte, nachdem es in der Tiefgarage zu Diebstählen, Autoaufbrüchen und Sachbeschädigungen gekommen war.
Mit dankenswerter Klarheit stellte das Landgericht München I in seinem Urteil vom 11.11.2011 (Aktenzeichen: 1 S 12752/11 WEG) fest:
Die Beeinträchtigung der Kläger beruht dabei nicht auf einer subjektiven Überempfindlichkeit, sondern lässt sich… durchaus nachvollziehen. Denn die Kläger müssen jedes Mal, wenn sie die Tiefgarage betreten oder verlassen bzw. in diese ein- und ausfahren, davon ausgehen, dass sie gefilmt werden, wobei jede ihrer Bewegungen festgehalten wird, ebenso wie die Uhrzeit, zu der sie sich in der Tiefgarage aufhalten, welche Kleidung sie tragen und mit welchen Personen sie dort gegebenenfalls ein- und ausgehen. Sie können sich daher in der Tiefgarage nicht mehr frei und ungezwungen bewegen. Dies stellt aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar… Daran ändert es auch nichts, dass nach dem Willen der Eigentümer eine Einsicht in die Videoaufzeichnungen nur im Falle einer Schadensmeldung erfolgen soll. Denn die Kläger können im Vorhinein nicht wissen und haben keinen Einfluss darauf, wann eine solche Schadensmeldung erfolgt. Darüber hinaus können sie nicht kontrollieren, ob die Vorgaben für eine Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen eingehalten werden… Die Installation der Videoüberwachung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen und Diebstählen von gelagerten Gegenständen in der Tiefgarage gekommen ist. Insoweit überwiegt bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger gegenüber dem Interesse der Beklagten am Schutz ihres Eigentums… Für eine Abschreckung bedarf es darüber hinaus keiner Videoaufzeichnung, weil hierfür das Anbringen von Hinweisschildern auf eine Videoüberwachung und die Installation von Kameraattrappen ausreichen würde…“

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