Landgericht München: Videoüberwachung der Tiefgarage einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss eingerichtet werden

Datenschutzrheinmain/ September 30, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Landgericht München musste sich im Jahr 2011 mit einer Klage von einzelnen Wohnungseigentümern beschäftigen, die sich durch Errichtung einer Videoüberwachungsanlage in einer gemeinsam genutzten Tiefgarage in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sahen. Der Klage voraus gegangen war ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, in der Tiefgarage eine Anlage zur Videoüberwachung zu installieren. Dieser Beschluss erfolgte, nachdem es in der Tiefgarage

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