Fragwürdige Videoüberwachung durch die Frankfurter Polizei

Schuetze/ Juni 1, 2017/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), US-Generalkonsulat Frankfurt, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

– Eine Bestandsaufnahme –

Die Inhalte der Verfahrensverzeichnisse, die kürzlich durch dieDatenschützer Rhein-Main gesichtet wurden, werfen einige Fragen auf.

Welchen Zweck verfolgt die jeweilige Videoüberwachung?

In vielen öffentlichen Diskussionen werden Eingriffe in das Recht auf informa­tionelle Selbstbestimmung mit dem Argument verkauft, dass „schwere Straftaten“ verfolgt werden sollen. So überrascht es nicht wenig, dass sämtliche Verfahrens­verzeichnisse auch den Zweck der „Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ bein­halten. Das bedeutet, dass diese Videodaten für jedes Falschparken, für jeden Lichtverstoß an Fahrrädern, einfach für jede erdenkliche Bagatelle genutzt werden dürfen.
Ein so exzessiver Einsatz von Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und nährt den Verdacht, dass die regelmäßige Überprüfung, ob der Einsatz immer noch erforderlich ist, rechtswidriger Weise unterbleibt.

Das „Sicherheitsempfinden“ als Überwachungszweck

Den Vogel schießt aber das Verfahrensverzeichnis für die Konstabler Wache ab. Hier wird als Verwendungszweck das Sicherheitsempfinden der Bürger angeführt.
Jegliches Empfinden der Bürger rechtfertigt keinen Eingriff in Grundrechte. Weder bei der Überwachung selbst noch bei der Aufzeichnung der Videodaten.

Sobald jeder Bürger das Recht hat, seine Steuerschuld nach seinem Empfinden – was sich der Staat so verdient hat – selbst bemessen darf, können wir auch über Maß­nahmen diskutieren, die sich am Sicherheitsempfinden orientieren. Vorher aber nicht!

Auftragsdatenverarbeitung durch das US Generalkonsulat in Frankfurt

Die Anlagen zur Videoüberwachung in der Carl-Schurz-Siedlung wird durch das US Generalkonsulat  bereitgestelt und gewartet. Wartungsarbeiten sind kraft Definition des § 4 (4) Hessischen Datenschutzgesetzes eine Auftragsdatenverarbeitung. So steht es dann auch im Verfahrensverzeichnis zu diesen Kameras.
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig.
Gemäß § 2 (5) HessDSG kommt eine Auftragsdatenverarbeitung nur für einen Dienstleister innerhalb der Europäischen Union infrage. Das US Generalkonsulat ist aber exterritorial. D.h. es handelt sich hier um eine Übermittlung von Videodaten ins außer­europäische Ausland.
Auch dieser – vermutlich langjährige – Verstoß nährt den Verdacht, dass die regel­mäßige Überprüfung, ob der Einsatz der Videoüberwachung immer noch erforderlich und rechtmäßig ist, rechtswidriger Weise seit Jahren unterbleibt.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen der aufgezeichneten Videodaten variiert zwischen 10 Stunden und 2 Monaten. Zunächst sieht das so aus, als ob hier sorgfältig abgewogen wurde, welcher Überwachungszweck welche Speicherfristen rechtfertigt.
Leider ist das nicht so. In einigen Fällen orientiert sich die Speicherfrist an der jeweiligen Technik. Die Technik, die einen größeren Speicherplatz bereit hält, lässt dann auch eine längere Aufbewahrungsfrist zu.
Das ist ebenfalls unverhältnismäßig. Die Daten sind dann zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Hieran hat sich die maximale Speicherfrist alleine zu orientieren.
Immer öfter wird die mangelnde Technik der derzeitigen Video-Anlagen beklagt. Nun steht zu Befürchten, dass bei jeder Erneuerung auch die Speicherkapazitäten mit wachsen. Müssen wir etwa in Zukunft mit Speicherfristen von 2 Monaten bis 2 Jahren rechnen?

Diese Erfahrungen machen deutlich, dass die Polizei in Frankfurt die bereits eingesetzte Videoüberwachung nicht verantwortlich und rechtskonform betreiben kann. Vielmehr wird sie eine einmal eingesetzte Anlage auf >ewig< forbetreiben ohne irgendeine selbstkritische Prüfung der Erforderlichkeit und der Rechtmäßigkeit.

Wer so mit der ihm übertragenen Verantwortung umgeht, dem sollte >kein< neuer Überwachungsstandort übertragen werden. Weder an der Hauptwache, noch an irgendeiner anderen Stelle in Frankfurt.

 

Von Roland Schäfer

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