Landgericht Duisburg: Videoaufnahmen von Nachbarn, die sich auf eigenem Grundstück bewegen, sind verboten

Datenschutzrheinmain/ Februar 1, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Mit einem bizarren Fall von Streitigkeiten unter Nachbarn musste sich das Landgericht Duisburg auseinander setzen. Anlass der juristischen Auseinandersetzung war die Nutzung eines Grills durch Nachbar A. Nachbar B fühlte sich dadurch in seinem Wohlbefinden gestört, kletterte auf das Garagendach an der Grundstücksgrenze, zog sein T-Shirt aus und versuchte mit nacktem Oberkörper durch wedeln mit dem T-Shirt, den Rauch zu vertreiben. Dabei wurde er von Nachbar A zweimal per Handy-Video gefilmt. Die Filmaufnahmen zeigte Nachbar A in den Folgetagen auch Nachbar C.

Nachbar B nahm die Vorfälle zum Anlass einer Klage vor dem Amtsgericht Dinslaken und in 2. Instanz vor dem Landgericht Duisburg. Er beantragte u. a., dass Nachbar A verurteilt wird mitzuteilen, ob und bei welcher Gelegenheit er Videoaufnahmen von Nachbar B gemacht hat und ob er die Aufnahmen gespeichert und/oder Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat. Zudem beantragte Nachbar B, dass Nachbar A dazu verurteilt wird, alle Aufnahmen von Nachbar B an diesen auszuhändigen und danach alle eigenen Aufzeichnungen der Aufnahmen zu löschen.

Das Landgericht Duisburg stellte in seinem Urteil vom 17.10.2016 (Aktenzeichen: 3 O 381/15) fest, dass die Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht von Nachbar B verletzt haben und daher unzulässig waren. Diese habe kein schützenswertes Interesse an Anfertigung der Aufnahmen nachweisen können. Zudem bestätigte das Landgericht Duisburg den Anspruch von Nachbar B, dass Nachbar A ihm eine Kopie der Aufnahmen aushändigt und danach seine eigenen Kopien der Aufnahmen löscht.

 

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