Landgericht Duisburg: Videoaufnahmen von Nachbarn, die sich auf eigenem Grundstück bewegen, sind verboten
Mit einem bizarren Fall von Streitigkeiten unter Nachbarn musste sich das Landgericht Duisburg auseinander setzen. Anlass der juristischen Auseinandersetzung war die Nutzung eines Grills durch Nachbar A. Nachbar B fühlte sich dadurch in seinem Wohlbefinden gestört, kletterte auf das Garagendach an der Grundstücksgrenze, zog sein T-Shirt aus und versuchte mit nacktem Oberkörper durch wedeln mit dem T-Shirt, den Rauch zu vertreiben. Dabei wurde er von Nachbar A zweimal per Handy-Video gefilmt. Die Filmaufnahmen zeigte Nachbar A in den Folgetagen auch Nachbar C.
Nachbar B nahm die Vorfälle zum Anlass einer Klage vor dem Amtsgericht Dinslaken und in 2. Instanz vor dem Landgericht Duisburg. Er beantragte u. a., dass Nachbar A verurteilt wird mitzuteilen, ob und bei welcher Gelegenheit er Videoaufnahmen von Nachbar B gemacht hat und ob er die Aufnahmen gespeichert und/oder Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat. Zudem beantragte Nachbar B, dass Nachbar A dazu verurteilt wird, alle Aufnahmen von Nachbar B an diesen auszuhändigen und danach alle eigenen Aufzeichnungen der Aufnahmen zu löschen.
Das Landgericht Duisburg stellte in seinem Urteil vom 17.10.2016 (Aktenzeichen: 3 O 381/15) fest, dass die Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht von Nachbar B verletzt haben und daher unzulässig waren. Diese habe kein schützenswertes Interesse an Anfertigung der Aufnahmen nachweisen können. Zudem bestätigte das Landgericht Duisburg den Anspruch von Nachbar B, dass Nachbar A ihm eine Kopie der Aufnahmen aushändigt und danach seine eigenen Kopien der Aufnahmen löscht.