„Was guckst Du…“ -Ungenehmigte Video(mit)beobachtung des Nachbargrundstücks ist unzulässig
Das Amtsgericht München hat in einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen: 172 C 14702/17) entschieden, dass die Beobachtung des Nachbargrundstücks mittels einer auf dem eigenen Grundstück installierten Kamera unzulässig ist, wenn der angrenzende öffentliche Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von der Kamera erfasst werden.
Der beklagte Nachbar hat auf einer Birke auf der den Klägern zugewandten Seite seines Grundstücks eine Kamera installiert, die zu deren Grundstück hin ausgerichtet ist. Diese Kamera macht einzelne Fotos nur, wenn ein Bewegungsimpuls auf dem Grundstück des Beklagten erfolgt. Das AG München hat dem klagenden Ehepaar Recht gegeben und den Beklagten verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, mittels der an einem Baum auf seinem Grundstück installierten Videokamera das von den Klägern gemietete Nachbargrundstück zu beobachten, insbesondere Bildnisse oder Filmaufnahmen vom Grundstück oder darauf befindlichen Personen anzufertigen, zu speichern, zu vervielfältigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist durch die Installation der Kamera, die auch auf die nachbarliche Auffahrt als einzigem Zugang zum Grundstück der Kläger gerichtet ist, das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden könne. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Kamera tatsächlich ein Lichtbild der Kläger erstellt habe, bestehe durch diese Platzierung mit Ausrichtung zu der gemeinsam genutzten Auffahrt jedenfalls für die Kläger eine Verdachtssituation, die sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schütze nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung, es schütze bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Die Kläger müssten sich, wenn sie aus ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend ihre Auffahrt benutzen, durch die Ausrichtung kontrolliert fühlen. Die Kläger könnten weder beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen werden, noch könnten sie feststellen, ob solche Aufzeichnungen gefertigt wurden. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden nachbarschaftlichen Streitsituation sei die Befürchtung der Kläger überwacht zu werden nachvollziehbar.
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 15.06.2018