Vor 30 Jahren: Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts – Datenschutz erhält Verfassungsrang als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Datenschutzrheinmain/ November 17, 2013/ alle Beiträge, Veranstaltungen / Termine/ 1Kommentare

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 war und ist ein Meilenstein der Demokratie und des Datenschutzes.

Anlass genug, sich 30 Jahre danach mit diesem Urteil und mit der aktuellen datenschutzrechtlichen Situation auseinander zu setzen. Wir erleben, erleiden und setzen uns auseinander mit

  • Geheimdienstschnüffeleien: NSA-, GCHQ- und BND-Skandal ,mit den Systemen Prism und Tempora
  • privatwirtschaftlichen Datenkraken: z. B. Amazon, Facebook, Google, Schufa und Versicherungswirtschaft;
  • Ausspähung von Beschäftigten: z. B. Deutsche Bahn, Lidl und Telekom;
  • millionenfachen Datensammlungen: z. B. Bestandsdatenauskunft und Vorratsdatenspeicherung, elektronische Gesundheitskarte, neue Schnüffelpläne der Bundesagentur für Arbeit sowie Mikrozensus.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main lädt aus Anlass des 30 Jahrestags des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts ein zu einer

Informationsveranstaltung mit Prof. Dr. Peter Wedde (Jurist mit den Schwerpunkten Datenschutzrecht und Arbeitsrecht)

  • am Dienstag, 17. Dezember 2013 um 20.00 Uhr
  • im Bürgerhaus Dornbusch (Clubraum 3, 1. Obergeschoss), Frankfurt, Eschersheimer Landstr. 248
  • (Nähe Haltestelle Dornbusch der U-Bahn-Linien 1, 2, 3 und 8)

Die entscheidende Botschaft aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

 „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

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