Videoüberwachung von Nachbargrundstücken geht gar nicht – stellt das Amtsgericht München fest

Datenschutzrheinmain/ Februar 21, 2024/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.02.2023 (Aktenzeichen: 171 C 11188/22) wurde einer Grundstückbesitzerin das Aufstellen einer Wildkamera untersagt, die auch auf ein benachbartes Grundstück gerichtet war.

Der Sachverhalt: Eine Grundstückseigentümerin stellte auf ihrer Terrasse eine Wildüberwachungskamera auf. Diese war von der Terrasse des Nachbargrundstücks aus optisch wahrnehmbar. Sie war so ausgerichtet, dass eine Abdeckung des Nachbargrundstücks möglich erschien. Da sich die Nachbarn seit August 2020 im Streit befanden, befürchtete die Eigentümerin des Nachbargrundstücks überwacht zu werden und machte daher im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch geltend. Diesen gab das Amtsgericht München statt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie führte aus, dass sie mit der lediglich ihren eigenen Garten kontrollieren wolle. Dem widersprach das Amtsgericht München. Es bestätigte den Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Wildkamera.

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