Videoüberwachung in Hauseingängen und durch Klingelanlagen

Datenschutzrheinmain/ September 6, 2013/ alle Beiträge, Videoüberwachung, Vorratsdatenspeicherung/ 0 comments

Bereits 1995 hat der Bundegerichtshof festgestellt, dass die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht der Aufnahmen besteht (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94).

Dessen ungeachtet breiten sich in Frankfurt nahezu epidemisch Videoüberwachungsanlagen aus, die nicht nur die Innenräume im Eingangsbereich von Wohnhäusern oder das Grundstück selbst beobachten, sondern auch einen Teil des öffentlichen Straßenraums.

Der Bundesgerichtshof hat sich in 2 Entscheidungen (2011 zur Videoüberwachung per Klingelanlage und 2013 zur Videoüberwachung im Eingangsbereich von Grundstücken) beschäftigt.

Mit Entscheidung vom 24. Mai 2013 (Az. V ZR 220/12 – im Wortlaut hier nachlesbar: BGH-Urteil v_zr_220-12 Videoüberwachung von Hauseingängen) hat der BGH über die Stilllegung einer Videoüberwachungsanlage im Hauseingang einer Wohnanlage verfügt. In der Entscheidung stellt der BGH fest: „Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.“ Der BGH hat in seinem Urteil auch definiert, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Videokameras zulässig sein kann:

  1. Der Überwachungszweck ist konkret zu definieren.
  2. Die Überwachung des Eingangsbereichs ist zulässig, Treppenhäuser und Eingangstüren dürfen nicht erfasst werden; die Außenbereiche (und damit der öffentliche Straßenraum vor dem Grundstück) müssen frei von Überwachung bleiben.
  3. Regelmäßig ist zu überprüfen, ob Überwachungszweck noch besteht; sonst ist die Anlage abzubauen.
  4. Ein Zugriff auf die Videodaten durch einzelne Wohnungseigentümer “auf eigene Faust” muss ausgeschlossen sein.
  5. Notwendig sind Hinweisschilder in öffentlich zugänglichen Bereichen (§ 6b Abs. 2 BDSG).
  6. Die Löschung der Aufzeichnungen muss automatisiert erfolgen; 72 Stunden als maximale Aufbewahrungsdauer werden empfohlen.

Mit Entscheidung vom 8. April 2011 (Az. V ZR 210/10 – im Wortlaut hier nachlesbar: BGH-Urteil v_zr_210-10 Videoüberwachung per Klingelanlage) hat der BGH über die Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in der Klingelanlage eines Hauses entschieden. In der Entscheidung stellt der BGH fest, dass der „nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau …verlangt werden (kann), wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.“

Vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidungen erscheinen Überwachungsanlagen wie die nachfolgend dokumentierten die durch den § 6b BDSG gesetzten Grenzen zu missachten.

IMG_4634 berger straße 232

Berger Str. 232

IMG_4469 bleichstraße 42

Bleichstr. 42

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Feldbergstr. 35

IMG_5197 hanauer landstraße 30

Hanauer Landstr. 30

IMG_5182 hochstraße 52

Hochstr. 52

IMG_5178 kettenhofweg 99

Kettenhofweg 99

Alle hier dokumentierten Fotos wurden von einem Standort im öffentlichen Straßenraum (Bürgersteig) gemacht.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main bedankt sich bei allen FrankfurterInnen, die auf diese (und andere) in das informationelle Selbstbestimmungrecht eingreifenden Überwachungsanlagen aufmerksam gemacht haben. Wir rufen die BürgerInnen aus Frankfurt und der Region Rhein-Main auch weiter dazu auf:

  • Teilen Sie uns mit, wo Sie weitere Fälle von Videoüberwachung feststellen.
  • Nennen Sie uns den Standort der Kameras (insbesondere die Adresse der Liegenschaft).
  • Senden Sie eine Nachricht an die-datenschuetzer-rhein-main(at)arcor(dot)de.

Wir werden Ihren Informationen nachgehen und ggf. den Hessischen Datenschutzbeauftragten unterrichten.

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