Videoüberwachung im Betrieb: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stärkt Rechte der Betriebsräte
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 31.07.2013 (17 TaBV 222/13 – http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20130806.1015.387624.html) in einem Rechtsstreit zwischen einem Krankenhaus-Konzern und dem Konzernbetriebsrat entschieden, dass der Konzernbetriebsrat für Regelungen zur Anwendung von Überwachungseinrichtungen zuständig ist, wenn Beschäftigte mehrerer Konzernunternehmen bei dem vorgesehenen Betriebsablauf von den Einrichtungen erfasst werden können.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- Das Unternehmen betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns ein Klinikum in Berlin; bei ihr ist der Konzernbetriebsrat errichtet. In dem Klinikum werden ArbeitnehmerInnen weiterer Konzernunternehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten.
- Das Unternehmen setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten; die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Es hielt den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungsanlagen zu treffen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich der Rechtsauffassung des Unternehmens nicht angeschlossen. Mit seiner Entscheidung hat es verhindert, dass Betriebsräte und Belegschaften einzelner Konzernbetriebe gegeneinander ausgespielt werden können.