Verwaltungsgericht Lüneburg: Einsatz eines GPS-Ortungssystems im Firmenfuhrpark ist datenschutzrechtlich unzulässig, wenn auch eine private Nutzung der Fahrzeuge möglich ist

Datenschutzrheinmain/ April 6, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Verwaltungsgericht Lüneburg musste sich mit der Klage eines Gebäudereinigung-Unternehmens gegen eine Verfügung der Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten auseinandersetzen.

Der Sachverhalt:

  • Die Firmenfahrzeuge, die die Beschäftigten nutzen, sind mit GPS-Systemen ausgestattet. Das verwendete GPS-System ist vom Hersteller so ausgelegt, dass es für einen Zeitraum von 150 Tagen ständig jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit und zumindest des Status der Zündung (Ein/Aus) speichert. Eine Taste zum Ein- und Ausschalten des Ortungssystems ist nicht vorhanden. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung nur unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet.
  • Aufgrund der Eingabe einer ehemaligen Beschäftigten wurde von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Jahr 2016 ein Kontrollverfahren nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (i.d. bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung) eingeleitet.
  • Das Unternehmen teilte zunächst mit, dass eine privateDie Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge durch das von der Klägerin eingerichtete Ortungssystem steht nicht im Einklang mit dem Beschäftigtendatenschutz.
  • Die Entscheidung des Gerichts:

  • Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten im Rahmen der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Firmenfahrzeuge steht nicht im Einklang mit dem Beschäftigtendatenschutz.
  • Soweit außerhalb der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um ein womöglich bestehendes arbeitsvertragliches Wochenendfahrverbot oder ein Verbot von Privatfahrten festzustellen, ist dies schon deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin selbst eingeräumt hat, dass Privatfahrten geduldet werden.
  • Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19.03.2019 (Aktenzeichen: 4 A 12/19) ist hier im Wortlaut nachlesbar.

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