Verwaltungsgericht Berlin: Informationsfreiheits- und Verbraucherrechte gestärkt – Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen bestätigt

Transparenz/ März 24, 2021/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0 comments

Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen auf Antrag an Verbraucher*innen herausgegeben werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden.

Mehrere Restaurantbetreiber*innen hatten beantragt,dass Informationen, die über die Onlineplattform Topf Secret bei Berliner Bezirksämtern nach den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) angefordert wurden, nicht an die Anfragenden herausgegeben werden dürfen.

Die Anfragenden hatten in mehreren Fällen bei den zuständigen Behörden beantragt, dass ihnen mitgeteilt wird, wann in den jeweiligen Restaurants die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und – für den Fall, dass es zu Beanstandungen kam – die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte verlangt. Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, Anfragenden beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Das VG Berlin hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Herausgabe von Informationen an Verbraucher*innen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt wurden, se rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten. Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller. Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22.03.2021


Als eine von wenigen Behörden in Deutschland boykottiert die Stadt Frankfurt die Anfragen über Topf Secret. Im Jahr 2019 lehnte die Behörde 450 Anträge ab. Durch den „erheblichen Zeitaufwand“, der durch die Anträge entstünde, werde die Erledigung der „originären Pflichtaufgaben beeinträchtigt“, schrieb die Stadt an die Antragssteller*innen.

Steht auch die Stadt Offenbach auf Kriegsfuß mit den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)? Diese Vermutung liegt nahe bei einem Blick auf einen Schriftwechsel zwischen einem anfragenden Menschen und dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach.

 

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