Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur private Nutzung betrieblicher / dienstlicher E-Mail-Accounts
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat bereits im Jahr 2011 zu diesem Thema ein Urteil (Aktenzeichen 4 Sa 2132/10) gesprochen. Der Tenor:
- Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i. S. d. Telekommunikationsgesetzes, dass er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen.
- Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses (sprich: Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Bedingungen in das E-Mail-Postfach Einsicht nehmen).
Dieses Urteil sollte beachtet werden von
- Beschäftigten, denen die private Nutzung betrieblicher / dienstlicher E-Mail-Accounts ausdrücklich oder als betriebliche Übung gestattet ist;
- Betriebs- und Personalräten, wenn sie über den Abschluss von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationstechnik beraten.
Das Urteil ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://openjur.de/u/168249.html