Unnötiger Datenaustausch im Konzern kann immateriellen Schaden verursachen – Landesarbeitsgericht Hamm (NRW) spricht Klägerin 2.000 e Schadensersatz zu

WS/ September 29, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Landesarbeitsgericht Hamm (NRW) hat einer Angestellten einer Klinik 2.000 Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO zugesprochen, weil innerhalb einer bundesweit agierenden Krankenhauskette mit sechs vd. Kliniken personenbezogene Daten transferiert wurden, die nicht für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich waren. Das stellte das Gericht mit Urteil vom 14.12.2021 (Aktenzeichen: 17 Sa 1185/20) fest.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin war vereinbart, dass die Klinik personenbezogene Daten der Klägerin nur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses speichern, verarbeiten und nutzen darf. Die Klinik übermittelte einem standortübergreifenden Personalmanagement diesem Management personenbezogene Daten der Klägerin (Personalnummer, Name, Vorname, Dienstart, Einkommenshöhe und weitere Daten), weil das Personalmanagement eine Übersicht anlegen wollte über alle Angestellten, die mehr als 80.000 € im Jahr verdienen.

Die Beschäftigte klagte auf Unterlassung und auf Schadensersatz i. H. v. 10.000 € für einen immateriellen Schaden . Bereits vor dem Arbeitsgericht Herne war sie mit ihrer Klage in der Sache erfolgreich, wenn auch nicht in der Höhe ihrer Schadensersatzansprüche.

Die Klinik hat aus Sicht des LAG Hamm gegen eine Reihe von datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen:

  • Sie hätte die Daten der Klägerin nur in Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses nutzen dürfen.
  • Lediglich eine anonymisierte Datenübermittlung an das Personalmanagement wäre akzeptabel gewesen.
  • Das Unternehmen habe es zudem unterlassen hatte, die Beschäftigte über den Datentransfer zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen.
  • Zudem entspreche das Sammeln der personenbezogenen Daten von Beschäftigten der Vorgabe der DSGVO zur Datenminimierung.

In seinem Urteil führt das LAG Hamm aus, was eine zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten sei:

  • Die Datenverarbeitung müsse zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein;
  • die betroffenen Beschäftigten müssten zuvor informiert sein und ihre Einwilligung zur Verarbeitung erteilen;
  • die Datenverarbeitung müsse für die Erfüllung eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sein;
  • ggf. müssten durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten lebenswichtige Interessen geschützt werden;
  • ggf. müsste die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sein.

 

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