Überwachung des Nachbargrundstücks mittels Videokamera trotz Verpixelung unzulässig

Datenschutzrheinmain/ November 10, 2017/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0 comments

Das Landgericht Berlin musste sich in einem Nachbarschaftsstreit mit der Videoüberwachung eines angrenzenden Grundstücks beschäftigen. Einer der Grundstückseigentümer installierte zur Überwachung seines Grundstücks Kameras. Das Blickfeld einer dieser Kameras deckte auch einen Teil der Garagenzufahrt des Nachbargrundstücks ab. Darin sah dessen Eigentümer eine unzulässige Überwachung. Er verlangte die Beseitigung der Kamera. Der Kameraeigentümer weigerte sich. Er führte an, dass Aufnahmen vom Grundstück des Nachbarn nur verpixelt gespeichert würden und eine Entschlüsselung der Daten nur durch eine Fachfirma mit Administrationsrechten und entsprechendem Passwort möglich sei. Der Nachbar glaubte dies nicht und erhob Klage.

Das Landgericht Berlin stellte fest: Deckt eine Kamera zum Teil das Nachbargrundstück ab, so kann selbst dann eine unzulässige Überwachung vorliegen, wenn die Bildes des  Nachbargrundstück verpixelt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht die Verpixelung aufzuheben und der Nachbar aufgrund eines Nachbar­schafts­streits die Maßnahme ernsthaft befürchtet. Nach Auffassung des Landgerichts lag damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Im Kern entschied das Gericht: Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die beiden auf seinem Grundstück … in ca. fünf bis sieben Meter Höhe installierten Kameras…

  • objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück (… Berlin) erfassen und
  • eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.07.2015 (Aktenzeichen: 57 S 215/14) ist hier im Wortlaut veröffentlicht.

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