Arbeitsgericht Frankfurt: Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt zu Beweisverwertungsverbot
Mit Urteil vom 27.01.2016 (Aktenzeichen: 6 Ca 4195/15) hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden: „Eine anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichem Büroraum ist unverhältnismäßig i.S.v. § 32 I 1 BDSG. Stützt sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen und hilfsweise ordentliche (Tat-)Kündigung ausschließlich auf unter Verstoß gegen § 32 I 1 BDSG gewonnene Videoaufnahmen, die einen Diebstahl