Hessisches Versammlungs„freiheits“gesetz – ein Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung der seinen Namen nicht verdient
In der Bundesrepublik wird auf der Grundlage des Art. 8 Grundgesetz die Versammlungsfreiheit als Grundrecht garantiert. Mit dem Versammlungsgesetz des Bundes wurden 1953 dazu einfachgesetzliche Regelungen erlassen. In Zuge der ersten Föderalismusreform 2006 ging (neben anderen Rechtsgebieten) auch die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht auf die Bundesländer über. Bislang haben nur die Bundesländer Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein