EuGH: Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch private Kamerabetreiber ist unzulässig
Videokamera an einem Wohnhaus in Frankfurt Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen C-212/13) bestärkt die GegnerInnen der überbordenden Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, von Straßen und Plätzen, in ihrer Argumentation und in ihren Aktivitäten zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es bestätigt die weitgehend restriktiven Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2013