Schadensersatz wegen Videoüberwachung am Arbeitsplatz vor Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern durchgesetzt

CCTV-NeinDanke/ Oktober 24, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 24.05.2019 (Aktenzeichen: 2 Sa 214/18) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern festgestellt: Ein Unternehmen, das seine Beschäftigten am Arbeitsplatz unzulässigerweise mit Videokameras überwacht, kann nicht nur seitens der Datenschutz-Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern belegt werden kann; ein solches Verhalten kann auch Schadensersatzansprüche der Betroffenen zur Folge haben.

Das Landesarbeitsgericht in Rostock musste über folgende Fallkonstellation entscheiden: Eine Tankstellen-Betreiberin ließ mit mehreren Kameras sowohl den Kassenarbeitsplatz der Tankstelle als auch nicht-öffentliche Bereiche hinter dem Verkaufsraum überwachen, um die Beschäftigten zu kontrollieren.

Da die Installation der Kameras bereits vor Geltung der Europ. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgte, entschied das Gericht auf der Basis des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alter Fassung. Das Gericht stellte fest: Das Filmen des Kassenbereichs sei eine unzulässige Dauerüberwachung am Arbeitsplatz. Auch die Kameras im nicht-öffentlichen Bereich der Tankstelle verstießen nach Ansicht des Gerichts gegen das BDSG. Zwar würde sich dort nicht der vorrangige Arbeitsplatz der Beschäftigten befinden, diese müssten aber zu Beginn und Ende der Schicht sowie bei Arbeiten im Lager, auf dem Weg zum Pausenraum oder zur Toilette den dort überwachten Bereich durchschreiten. Somit übten auch diese Kameras einen unzumutbaren Überwachungsdruck auf die Angestellten aus.

Dem klagenden Arbeitnehmer sprach das LAG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 € zu, da eine solche anlasslose Überwachung von Mitarbeitern zum Schutz des Vermögens des Arbeitgebers gegen § 32 BDSG a.F. verstoße. Es bestätigte daher ein Urteil der ersten Instanz. Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Auch wenn das Urteil des LAG nach alter Rechtslage ergangen ist, gilt die zugrunde liegende Wertung auch unter der DSGVO und dem BDSG n. F. unverändert fort. Eine permanente anlasslose Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt die Arbeitnehmer potentiell unter Pauschalverdacht und erzeugt einen nicht zumutbaren psychischen Druck auf diese.

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