Sachsen-Anhalt: Bußgeld gegen Einzelperson verhängt wegen Nutzung eines offenen E-Mail-Verteilers

Datenschutzrheinmain/ Februar 20, 2019/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, EU-Datenschutz/ 0Kommentare

Der Schutz personenbezogener Daten kann auch durch Privatpersonen bei Nutzung offener E-Mail-Verteiler verletzt werden; Sanktionen durch Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind möglich.

Über eine aktuelle Entscheidung des Landesdatenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt berichtet die Mitteldeutsche Zeitung am 13.02.2019: Gegen einen Merseburger wurden mehrere Geldbußen festgesetzt. Grund sind eklatante Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung… Die Landesdatenschützer haben festgestellt, dass der Mann zwischen Juli und September 2018 mehrfach E-Mails verschickt hat, in denen er für alle Empfänger ersichtlich, personenbezogene E-Mail-Adressen benutzt hat, woraus jeder Empfänger unzählige andere Empfänger herauslesen konnte… Bei den Mails handelte es sich um Beschwerden, Stellungnahmen, Verunglimpfungen aber auch Strafanzeigen gegen die unterschiedlichsten Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik. Der Inhalt der Mails war aber nicht Grund für die Geldbuße. ‚Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler‘, sagte der oberste Landesdatenschützer, Harald von Bose, der Mitteldeutschen Zeitung…“

Dies ist nicht der erste Fall, in dem die Datenschutz-Aufsichtsbehörden bei Verwendung offener E-Mail-Verteiler Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat bereits 2013 gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt (6. Datenschutzbericht, S. 85), weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat. Die Begründung für diese Sanktionsmaßnahme: Die Versendung einer E-Mail mit einem für jeden offen einsehbaren Verteiler stellt in der Regel eine unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten dar.“ Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist.

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