Recht? Gesetz? Alles egal! Hauptsache: Videoüberwachung ausbauen. Ihr Innenminister Peter Beuth und Ihre Polizei in Hessen…

CCTV-NeinDanke/ Januar 27, 2022/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 1 comments

Der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) erklärte Ende 2021, dass in Hessen im Jahr 2021 zusätzliche Videoüberwachungsanlagen (auf der Homepage der hessischen Polizei verschämt als Videoschutz im öffentlichen Raum bezeichnet – (siehe Screenshot 1 am Ende des Textes) in Darmstadt und in Frankfurt in Betrieb genommen und in Bad Vilbel und Offenbach die vorhandene Technik erneuert wurde. Außerdem seien Videoüberwachungsanlagen – so Herr Beuth – in Gießen, Fulda, Limburg und Frankfurt im Bereich der jeweiligen (Haupt-)Bahnhöfe in der Umsetzung. Im Jahr 2020 – so wieder Herr Beuth – seien 263 Kameras in 19 hessischen Städte zur Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen im Einsatz gewesen. 2021 sei die Zahl der polizeilichen Überwachungskameras um 35 (=13,3 %) gegenüber 2020 erhöht worden.

Mit KOMPASS“, dem KOMmunalProgrAmmSicherheitsSiegel“ unterstützt die schwarz-grüne hessische Landesregierung hessische Städte und Gemeinden, die die polizeiliche Videoüberwachung ausbauen wollen. In einer Broschüre des hessischen Innenministeriums wird dazu erklärt: „… d) Finanzielle Förderung Die Installation von Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichen Plätzen und Wegen sowie die Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes und auch weitere Maßnahmen werden durch das Land Hessen finanziell gefördert… Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter www.kompass.hessen.de.“

Um den Ausbau der polizeilichen Videoüberwachung zu fördern, schüttet das Land Hessen den Städten und Gemeinde hohe Zuschüsse aus. Im Handbuch der Prävention des hessischen Innenministeriums wird dazu festgestellt: „16. Videoschutz im öffentlichen Raum Die polizeiliche Präsenz in Hessen kann durch einen Ausbau von sogenannten Videoschutzanlagen im öffentlichen Raum wirkungsvoll ergänzt werden… Durch die Erhöhung des prozentualen Anteils der Fördermittel von einem auf zwei Drittel der bezuschussungsfähigen Kosten ist die Errichtung einer Videoschutzanlage für die für viele Städte und Kommunen noch interessanter geworden. Das zukünftige Bestreben besteht darin, ältere Videoschutzanlagen technisch zu modernisieren und ggf. auszubauen sowie in weiteren Städten und Kommunen neue Anlagen zu errichten.“

Für die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Informationen das hessische Innenministerium bzw. die hessische Polizei interessierten Kommunalverwaltungen zur Verfügung stellen, wenn sie prüfen wollen, ob, wie und zu welchen rechtlichen, tatsächlichen und finanziellen Bedingungen sie polizeiliche Videoüberwachungsanlagen in ihrer jeweiligen Stadt / Gemeinde finanzieren bzw. bereitstellen wollen. Dabei sind wir auf eine Broschüre gestoßen, die auf der Homepage der hessischen Polizei mit Datum 19.03.2021 veröffentlicht wurde.

Die Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessen

ist noch immer auf dem Stand Juli 2017 (siehe Screenshot 2 am Ende des Textes) und damit auch für juristische Laien erkennbar nicht mehr „up to date“:

  • Ende Mai 2018 wurde nicht nur die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Maß (fast) aller Dinge in Sachen Datenschutz und damit auch in Sachen Videoüberwachung.
  • Zum diesem Zeitpunkt trat auch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) in Kraft.
  • Auch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) wurde zu diesem Zeitpunkt novelliert.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat die vorgefundenen Sachverhalte zum Anlass genommen, dem Landespolizeipräsidium Hessen und in Kopie auch dem hessischen Innenminister Peter Beuth und dem hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte Prof. Dr. Alexander Roßnagel eine Anfrage zu übermitteln. Darin wird u. a. festgestellt:

In Ihrer Broschüre nehmen sie noch immer auf das davor geltende Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) sowie auf eine nicht mehr aktuelle Fassung des HSOG Bezug. Drei Beispiele:

  • Im „Anhang 1 ‚Rechtliche Bewertung für Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum‘ zur Handlungsempfehlung für die Errichtung und den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum“ nehmen Sie in den Abschnitten „3.1 Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 HSOG)“ und „3.2 Videoüberwachung zur Objektsicherung besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HSOG)“ Bezug auf Rechtsnormen, die sich so in der aktuell gültigen Fassung des HSOG nicht wiederfinden (siehe Screenshot 3 am Ende des Textes).
  • Im „Anhang 5 ‚Verfahrensverzeichnis‘ (Muster) zur Handlungsempfehlung für die Errichtung und den Betrieb von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum“ nehmen Sie Bezug auf ein „Verfahrensverzeichnis nach § 28 HSOG“ (siehe Screenshot 4 am Ende des Textes), das sich in dieser Form und in der genannten Rechtsgrundlage nicht mehr auffinden lässt. § 28 HSOG in der aktuellen Fassung regelt „Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen, Verwendungsbeschränkung“, aber keine Verfahrensverzeichnisse.
  • In „Anhang 6 ‚Mustervertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag, Nutzungsüberlassungsvereinbarung und Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt, Polizei Hessen und Bundespolizei, z. B. zur Videoüberwachung eines S-Bahnhofs und dessen Umfeld‘ zur Handlungsempfehlung für die Errichtung und den Betrieb von
    Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum“ (siehe Screenshot 5 am Ende des Textes) geben Sie „Wichtige Hinweise“ Der erste: „Eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG liegt nicht vor, wenn…“. Auch dies der Hinweis auf eine Rechtsnorm, die aktuell nicht mehr gültig ist.

Mit diesen drei Beispielen möchten wir illustrieren, dass Ihre Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessen“, die sich vorrangig an kommunale Gebietskörperschaften richtet, rechtlich nicht mehr aktuell ist und kommunale Behörden ggf. rechtlich auf – auch politisches – Glatteis führen kann.

Ergänzend erklärt die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, dass uns bekannt (ist), dass § 81 Abs. 2 Ziffer 1 HDSIG in seinem derzeit geltenden Wortlaut Informationfreiheitsanfragen an Ihre Behörde leider ausschließt. Trotzdem möchten wir Sie bitten, uns folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist von Ihrer Seite beabsichtigt, Ihre Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessenkurzfristig zu überarbeiten, um sie der aktuell geltenden Rechtslage anzupassen?
  2. Mit welchem zeitlichen Horizont ist bei der Überarbeitung Ihrers Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessenzu rechnen?
  3. Würden Sie uns freundlicherweise unaufgefordert die Neufassung Ihrer Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessenkostenfrei per e-Mail zur Verfügung stellen?“

Letzte – durchaus polemisch zugespitze – Bemerkung zu diesem Thema:

Das Land Hessen lässt sich den Ausbau der polizeilichen Videoüberwachung in Hessen Millionenbeiträge kosten. Warum waren dann die Polizeibehörden nicht in der Lage, eine Sachbearbeiter*in im gehobenen Dienst mit juristischen Grundkenntnissen im Jahr 2018 mit der Überarbeitung der Handlungsempfehlung Videoüberwachung in Hessen und der Anpassung an neue Rechtsnormen zu beauftragen? Mehr als zwei Arbeitstage dürften dafür nicht anfallen. Finanziell ein Klacks…


Nachstehend in fortlaufender Folge die im vorstehenden Text benannten Screenshots 1 – 5

1 Comment

  1. Zitat: „…um eine noch engere Verzahnung von Bürger, Kommune und Polizei zu erreichen.“
    Klingt sehr nach Faschismus. Buchstäblich.

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