Recht am eigenen Bild: Tochter verklagt Eltern wegen Veröffentlichung von Kinderfotos auf Facebook
Eine zwischenzeitlich volljährige Österreicherin hat ihre Eltern verklagt, weil diese hunderte von Fotos von ihr bei Facebook hochgeladen haben. Im Alter von 14 Jahren wurde ihr dies bekannt, als sie sich selbst bei Facebook angemeldet hatte. Ihre Eltern hatten zu diesem Zeitpunkt etwa 700 Facebook-Freunde, die die Fotos sehen konnten.
Was ist in der Bundesrepublik Deutschland in solchen Fällen zu beachten?
Fotos von anderen Personen dürfen grundsätzlich nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die auf dem Foto abgebildete Person einwilligt (§ 22 KunstUrhG). Ausnahmen sind lediglich in den Grenzen der §§ 23 und 24 KunstUrhG möglich. Bei Kindern unter 14 Jahren kommt es auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten an. Ab vollendetem 14. Lebensjahr wird regelhaft eine Einsichtsfähigkeit der Kinder angenommen. Eltern können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleine entscheiden, welche Fotos des Kindes sie veröffentlichen, sondern bernötigen dazu die Einwilligung des Kindes.
Das Polizeipräsidium Hagen (NRW) hat im Oktober 2015 Eltern auf Facebook aufgerufen, keine Fotos ihrer Kinder für jedermann sichtbar zu veröffentlichen: „Vielleicht finden Sie die Fotos heute süß, Ihrem Kind sind sie in ein paar Jahren aber endlos peinlich. Oder Ihr Kind wird damit sogar gemobbt. Noch schlimmer: Pädophil veranlagte Menschen bedienen sich solcher Fotos und nutzen sie für ihre Zwecke bzw. veröffentlichen sie an anderer Stelle. Auch ihre Kinder haben eine Privatsphäre. Kinderfotos haben in sozialen Netzwerken grundsätzlich nichts zu suchen. Denn das Internet ‚vergisst‘ nichts…“