Oberlandesgericht Frankfurt: Anforderungen an die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Datenschutzrheinmain/ September 18, 2016/ alle Beiträge, praktische Tipps, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Auf Grund einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) mit der Praxis eines Internetseiten-Betreibers auseinandersetzen, der die Teilnahme an Gewinnspielen bewarb. Um sich zur Teilnahme an einem Gewinnspiel anmelden zu können, mussten Interessenten ein Häkchen vor einer vorformulierten Klausel setzen, die folgenden Wortlaut hatte: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen.“ Die in der Klausel wiedergegebenen Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt. Die vom Internetseiten-Betreiber auf diese Weise von den Interessenten bei der Anmeldung erhobenen Daten wurden an die in den Listen genannten Unternehmen weitergegeben, damit diese die Nutzer zu Werbezwecken der E-Mail oder Telefon kontaktieren konnten.

Das OLG Frankfurt stellte dazu in seinem Urteil vom 28.07.2016 (Aktenzeichen: 6 U 93/15) fest:

  1. „Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird.
  2. Eine verlangte Einwilligungserklärung im Sinne von Ziffer 1. stellt zugleich eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar.“

Das Urteil des OLG Frankfurt ist hier im Wortlaut nachlesbar.

Hinweise, wie man sich gegen unerwünschte Telefonwerbung zur Wehr setzen kann, hat die Verbraucherzentraler hier veröffentlicht.

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