Oberlandesgericht Köln: Kameras aus rechtswidriger Videoüberwachung sind zu entfernen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2016 (Aktenzeichen: 15 U 33/16) festgestellt, dass rechtswidrig errichtete Videokameras abgebaut werden müssen.
Der Entscheidung ging ein Rechtsstreit zwischen EigentümerInnen benachbarter Grundstücke voraus. Die eine Grundstückseigentümerin überwachte mit mehreren Kameras nicht nur das eigene, sondern auch das benachbarte Grundstück und den öffentlichen Straßenraum.
In seiner Urteilsbegründung stellte das OLG u. a. fest: „Die Beklagte hat dadurch, dass sie – zumindest in der Vergangenheit – die vom Kläger benutzten öffentlichen Zugangs- und Durchgangswege bzw. sein Grundstück gefilmt hat, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dieser Eingriff war auch rechtswidrig, weil im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers überwiegen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob es tatsächlich Angriffe des Klägers oder eines Dritten auf das Eigentum der Beklagten in Form von Graffiti-Verschmutzungen oder Überklettern der Grundstücksmauer gab. Denn selbst wenn – in Unterstellung der betreffenden Ereignisse – die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben sollte, ihr Grundstück zu überwachen, rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Überwachung fremder Grundstücke oder des öffentlichen Straßenraums vor bzw. hinter diesem Grundstück (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10, juris Rn. 13). Ebenso ist für den Unterlassungsanspruch unbeachtlich, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Klägers erfasst. Denn schon allein die aufgrund der früheren (unstreitigen) Filmaufnahmen dieser Bereiche besteht aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers die naheliegende Befürchtung, wiederum zum Gegenstand einer Überwachung der Beklagten zu werden, zumal die Kameras ausweislich der nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. Seite 3 UA) ohne manuelle Einwirkung, d.h. ohne sichtbare Einwirkung von außen, in ihrem Aufnahmebereich durch Betätigung der Zoomfunktion sowie durch Änderung der Winkeleinstellung verändert werden können. Der damit bestehende Unterlassungsanspruch rechtfertigt auch die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich die Entfernung der vier Kameras…“