Oberlandesgericht Düsseldorf: Keine Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet ohne Einwilligung beider Elternteile

Datenschutzrheinmain/ August 23, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0 comments

Noch immer werden – häufig wohl aus Gedankenlosigkeit über mögliche Folgen – Fotos von Kindern im Internet, insbesondere in (un-)sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram veröffentlicht. Dass dazu die Einwilligung eines einzelnen von zwei sorgeberechtigten Eltern nicht ausreicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 20.07.2021 (Aktenzeichen: 1 UF 74/21) festgestellt.

In der zu entscheidenden Fallkonstellation waren beide – getrennt lebenden – Elternteile sorgeberechtigt. Die neue Lebensgefährtin des Kindesvaters betrieb einen Friseursalon, fertigte Fotos der Kinder an und veröffentlichte sie später zu Werbezwecken für ihr Gewerbe auf Facebook und Instagram. Der Kindesvater war damit einverstanden; die Kindesmutter nicht. Sie forderte, dass die Foto gelöscht werden und von der neuen Lebensgefährtin des Kindesvaters eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird. Diese kam der Aufforderung nicht nach, sie veröffentliche in der Folge weitere Fotos der Kinder.

Das OLG stellte in sener Entscheidung fest, dass das Verwenden der Fotografien dem Einwilligungserfordernis des Art. 6 DSGVO unterliegt. Unter Einwilligung sei in diesem Fall die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung gem. Art. 8 DSGVO zu verstehen. Nach deutschem Sorgerecht sei die entscheidende Frage bei Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, aber dauerhaft getrennt leben, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Im ersten Fall dürfte nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die Entscheidung über eine Veröffentlichung von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Beim letzten Fall bedarf es nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen der Sorgeberechtigten. In Anbetracht der Tragweite der Verbreitung von Fotos in sozialen Medien, geht das Gericht von einer Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind aus. Es hat daher den Anträgen der Klage führenden Kindesmutter stattgegeben.


Das Deutsche Kinderhilfswerk hat Sechs Tipps für den Umgang mit Kinderfotos veröffentlicht, die Eltern, Großeltern und andere Verwandte unbedingt beachten sollten, bevor sie Kinderfotos im Internet veröffentlichen.

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