Nutzt die Polizei in Bayern illegal erstellte Videoaufnahmen für Ihre Fahndung?

Datenschutzrheinmain/ Mai 30, 2018/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 1Kommentare

Diese Frage stellt sich nach einem Fahndungsaufruf der Polizeipräsidiums Oberfranken (Bayern). Die darin geschilderten Vorfälle (exhibitionistische Handlungen gegenüber Minderjährigen in einem Schwimmbad) sind – da ist der Polizei unumschränkt zuzustimmen – aufzuklären und strafrechtlich zu bewerten.

Aber darf die Polizei bei ihrer Aufklärung auch unbesehen illegal erhobene Daten nutzen?

Diese Frage muss gestellt und beantwortet werden. Denn das Polizeipräsidium Oberfranken verlinkt in seinem Fahndungsaufruf  auch auf einen Videoclip, der den tatverdächtigen  Mann in der Umkleide des Schwimmbads zeigt.

Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einer Stellungnahme  zur Videoüberwachung in Schwimmbädern festgestellt: Schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen immer, wenn die Intimsphäre des Betroffenen berührt ist, weswegen eine Videoüberwachung von Personen in Sanitärräumen, Umkleidekabinen oder Umkleidebereichen und in der Sauna generell unzulässig ist…”

Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main haben den Fahndungsaufruf des Polizeipräsidiums Oberfranken deshalb dem BayLDA zugesandt mit der Bitte um Überprüfung, ob der Kamerabetreiber die einschlägigen Regelungen zur Videoüberwachung in Schwimmbädern missachtet hat.

1 Kommentar

  1. exhibitionistische Handlungen gegenüber Minderjährigen ab diesem Punkt gilt weder StPO noch Verstand oder irgend eine Stellungnahme.
    Die Kinder werden ihr Leben lang traumatisiert sein!

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