Neues Meldegesetz: Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden

Datenschutzrheinmain/ Februar 22, 2013/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Nach dem Ende Juni 2012 vom Bundestag verabschiedeten Entwurf sollten Meldeämter die Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Bürger weitergeben dürfen. Der Beschluss hatte heftige Proteste von Datenschützern ausgelöst.

Vertreter von Bund und Ländern sollen sich jetzt auf Änderungen an diesem Gesetzentwurf verständigt haben. Am 26.02.2013 soll der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Beschluss über den modifizierten Gesetzentwurf fassen. Die Eckpunkte:

  • Meldeämter dürfen Namen und Adressen nur dann zu Werbezwecken an Firmen weitergeben, wenn die Betroffenen dem ausdrücklich zustimmen.
  • Geplant ist jetzt, dass die Bürger entweder ihre generelle Zustimmung bei der Meldebehörde erklären oder aber das Unternehmen, das die Daten nutzen will, das Okay der Betroffenen selbst einholt.
  • Meldeämter sollen stichprobenartig prüfen, ob solche Einwilligungserklärungen bei den Firmen vorliegen. Bei Verstößen soll ein Bußgeld fällig werden.
  • Auch in Fragen der Zweckbindung gab es bei dem Treffen eine Änderung: Empfänger von Meldedaten dürfen diese künftig ausschließlich für den Zweck verwenden, für dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

Nachtrag 01.03.2013:

Lesen Sie auch die Stellungnahme von digitalcourage, Dt. Vereinigung für Datenschutz u. a.:

2013_02_MelderechtAbschluss

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