Neue „Volkszählung“: Der Zensus 2021 steht vor der Tür – erster „Probelauf“ am 13. Januar 2019

Datenschutzrheinmain/ September 4, 2018/ alle Beiträge, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 1 comments

Die Bundesregierung hat am 16.08.2018 einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021“ (Bundestags-Drucksache 19/3828) vorgelegt. In der Vorlage wird  ausführt, dass bereits zum Stichtag 13.01.2019 in einem sogenannten Testdurchlauf die Meldedaten aller Menschen in Deutschland  von den Meldebehörden mit Klarnamen an die jeweiligen Statistischen Landesämter übermittelt werden sollen. Zu diesem Zweck soll das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 um einen § 9a ergänzt werden, der in den Absätzen 2 – 4 umfangreiche Listen der zu übermittelnden Daten enthält:

(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:

  1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
  2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
  3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
  4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  5. Geburtsdatum,
  6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
  7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
  8. Geschlecht,
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. Familienstand,
  11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
  12. Datum des Beziehens der Wohnung,
  13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
  14. Datum der Anmeldung,
  15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
  16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
  17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
  18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
  19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,
  20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

  1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
  2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
  3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
  4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie
  5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.

(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:

  1. Sterbedatum,
  2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,
  3. Datum der Abmeldung.“

Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 ist am 10.03.2017 in Kraft getreten. Bundes- und Landesbehörden bereiten sich seitdem auf die nächste Volkszählung vor, die weitgehend nach dem Muster des Zensus 2011 stattfinden soll. Im 2. Quartal 2021 soll der Stichtag sein, zu dem – zumindest in Deutschland und den anderen EU-Staaten “alle Welt geschätzt würde” (Lukas-Evangelium, Kapitel 2, Vers 1) 

Die für 1983 beschlossene Volkszählung war Anlass für einen millionenfachen Massenprotest, in dessen Folge das Bundesverfassungsgericht auf Grund einer Klage gegen das damalige Volkszählungsgesetz am 15.12.1983 – abgeleitet aus Art. 1 und 2 Grundgesetz – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kreierte. Aber auch die Volkszählung im Mai 2011, von den Behörden Zensus 2011 genannt, war Gegenstand vielfältiger Proteste. Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main – damals noch unter dem Namen 11 gegen Zensus 11 – war Teil der bundesweiten Protestbewegung. Was 2011 in einem Beitrag auf dieser Homepage festgestellt wurde, ist auch heute im Bezug auf den Zensus 2021 sinngemäß richtig:

Die Registerbehörden und die Erhebungsbehörden sind nicht darauf vorbereitet, in einem datenschutzkonformen Verfahren sensible Massendaten zu erheben. Werden sie um Auskunft gebeten, welche personenbezogene Daten sie über einen Betroffenen gespeichert haben, verweigern oder verzögern sie diese Aus­kunft. Das Bundesverfassungsgericht fordert aber, ‚… dass Bürger wissen müssen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß. …“ (1983, Volks­zählungs­urteil). Der einzige gesicherte Weg, den der Gesetzgeber hierfür vorsieht, ist das Recht auf vollständige, unverzügliche Auskunft (wie nach § 6 Bundesdaten­schutz­gesetz und zahlreicher anderer Vor­schriften – [heute: Nach DSGVO und BDSG-neu]) gegenüber jeder Behörde, jedem Unternehmen. Wenn also die mit der Volkszählung beauftragten Behörden und Unternehmen hierzu nicht in der Lage sind, kann man ihnen personenbezogene Daten weder durch die Gebäude- oder die Haushaltsbefragung noch durch den Register­ab­gleich anvertrauen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn Bürger das Ausfüllen der Bögen ver­weigern oder durch Falschangaben ad absurdum führen.“

Der Zensus 2021 kommt – bereiten wir uns rechtzeitig darauf vor!

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